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	<title>RA Klaus Karsten - HEALTHTAX.DE</title>
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	<description>Klaus Karsten - Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht</description>
	<pubDate>Thu, 19 Apr 2012 09:01:50 +0000</pubDate>
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		<title>Ambulante Chemotherapien im Krankenhaus sind umsatzsteuerfrei</title>
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		<pubDate>Thu, 19 Apr 2012 09:01:50 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Klaus Karsten</dc:creator>
		
	<category>Steuerrecht</category>
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		<description><![CDATA[In einem Krankenhaus durchgef&#252;hrte ambulante Chemotherapien sind auch insoweit nicht umsatzsteuerpflichtig, als die zur Behandlung eingesetzten Zytostatika durch die Krankenhausapotheke zur Verf&#252;gung gestellt werden.
Im Streitfall betrieb die Kl&#228;gerin verschiedene gemeinn&#252;tzige Kliniken. Aufgrund einer sog. Institutserm&#228;chtigung war es ihr gestattet, ambulante Chemotherapien durchzuf&#252;hren. Die notwendigen Zytostatika stellte die Krankenhausapotheke her. Ambulant therapiert wurden regelm&#228;&#223;ig Krebspatienten, die [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In einem Krankenhaus durchgef&#252;hrte ambulante Chemotherapien sind auch insoweit nicht umsatzsteuerpflichtig, als die zur Behandlung eingesetzten Zytostatika durch die Krankenhausapotheke zur Verf&#252;gung gestellt werden.</p>
<p>Im Streitfall betrieb die Kl&#228;gerin verschiedene gemeinn&#252;tzige Kliniken. Aufgrund einer sog. Institutserm&#228;chtigung war es ihr gestattet, ambulante Chemotherapien durchzuf&#252;hren. Die notwendigen Zytostatika stellte die Krankenhausapotheke her. Ambulant therapiert wurden regelm&#228;&#223;ig Krebspatienten, die zuvor station&#228;r behandelt worden waren.</p>
<p>Das Finanzamt war der Meinung, dass zwar die Versorgung station&#228;r aufgenommener Patienten mit Zytostatika als allgemeine Krankenhausleistung anzusehen und daher dem steuerfreien Zweckbetrieb zuzuordnen sei. Die Abgabe von Zytostatika im ambulanten Bereich erfolge hingegen im Rahmen eines steuerpflichtigen wirtschaftlichen Gesch&#228;ftsbetriebs. Daher sei das zu versteuernde Einkommen der Kl&#228;gerin und der Gewerbeertrag um die aus dieser T&#228;tigkeit resultierenden Gewinne zu erh&#246;hen.</p>
<p>Dieser Auffassung trat das FG M&#252;nster (Urteil vom 23.02.2012, 9 K 4639/10 K) entgegen und entschied, dass auch die ambulante Versorgung von Patienten mit Zytostatika dem Zweckbetrieb der Kl&#228;gerin zuzuordnen sei. Der hieraus erzielte Gewinn unterliege weder der K&#246;rperschaft- noch der Gewerbesteuer. Die vom Krankenhaus im Bereich der ambulanten onkologischen Therapien erbrachte Krankenhausbehandlung umfasse auch die Abgabe von Zytostatika durch die Krankenhausapotheke, die eng in das Behandlungskonzept eingebunden sei. Die Krankenhausbehandlung beschr&#228;nke sich nicht nur auf &#228;rztliche und pflegerische Leistungen, sondern erstrecke sich auf die Versorgung mit Arznei- und Hilfsmitteln. Dementsprechend sei auch die Abgabe von Zytostatika an station&#228;r behandelte Patienten unstreitig dem Zweckbetrieb zuzuordnen. Nicht nachvollziehbar sei, warum die Abgabe der Zytostatika im Rahmen ambulanter Therapien eine von der &#228;rztlichen und pflegerischen Leistung zu trennende selbst&#228;ndige Leistung sein solle. Dies gelte umso mehr, als die Grenzen zwischen ambulanter und station&#228;rer bzw. teilstation&#228;rer Behandlung flie&#223;end bzw. die Behandlungsformen eng miteinander verzahnt seien. Ohne Belang sei es auch, ob die Kl&#228;gerin bei der Verabreichung der Zytostatika im Rahmen ambulanter Behandlungen im Wettbewerb zu anderen Anbietern von Zytostatika stehe.</p>
<p>Wegen der grunds&#228;tzlichen Bedeutung der Rechtssache hat das Gericht die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.
</p>
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		<title>&#196;rztlicher Leiter eines MVZ muss vertrags&#228;rztlich t&#228;tig sein</title>
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		<pubDate>Thu, 19 Apr 2012 08:24:46 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Klaus Karsten</dc:creator>
		
	<category>Krankenhausrecht</category>
	<category>Sonstiges</category>
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		<description><![CDATA[Nach einem Urteil des BSG vom 14.12.2011 (B 6 KA 33/10 R) muss auch der &#228;rztliche Leiter eines MVZ selbst &#228;rztlich als Angestellter oder als Vertragsarzt im MVZ t&#228;tig sein.
Das Gericht r&#228;umt ein, dass die Forderung nach einer T&#228;tigkeit des &#228;rztlichen Leiters des MVZ als angestellter Arzt oder als Vertragsarzt sich dem Wortlaut dieser Regelungen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Nach einem Urteil des BSG vom 14.12.2011 (B 6 KA 33/10 R) muss auch der &#228;rztliche Leiter eines MVZ selbst &#228;rztlich als Angestellter oder als Vertragsarzt im MVZ t&#228;tig sein.</p>
<p>Das Gericht r&#228;umt ein, dass die Forderung nach einer T&#228;tigkeit des &#228;rztlichen Leiters des MVZ als angestellter Arzt oder als Vertragsarzt sich dem Wortlaut dieser Regelungen unmittelbar nicht entnehmen lasse. Allerdings habe der Gesetzgeber im GKV-Versorgungsstrukturgesetz in § 95 Abs 1 SGB V den folgenden Satz eingef&#252;gt: &#8220;Der &#228;rztliche Leiter muss in dem medizinischen Versorgungszentrum selbst als angestellter Arzt oder als Vertragsarzt t&#228;tig sein; er ist in medizinischen Fragen weisungsfrei.&#8221; Durch die Neuregelung in Absatz 1 soll die sich aus dem &#228;rztlichen Berufsrecht ergebende Therapie- und Weisungsfreiheit gew&#228;hrleistet werden, der ein hoher Stellenwert beigemessen wird. Nur ein &#228;rztlicher Leiter, der in die Organisations- und Versorgungsstrukturen des MVZ eingebunden sei, habe tats&#228;chlich Einwirkungsm&#246;glichkeiten auf die dortigen Abl&#228;ufe und k&#246;nne sicherstellen, dass &#228;rztliche Entscheidungen unabh&#228;ngig von sachfremden Erw&#228;gungen getroffen w&#252;rden (BT-Drucks 17/6906 S 70). F&#252;r das Gericht ist es schwer vorstellbar, wie ein Arzt, der selbst nicht &#228;rztlich im MVZ t&#228;tig ist und damit die Versorgungsstrukturen nur &#8220;von au&#223;en&#8221; kennt, &#228;rztliche Leitungsfunktionen gegen&#252;ber angestellten &#196;rzten und Vertrags&#228;rzten aus&#252;ben kann.</p>
<p>Mit den MVZ sollte eine neue Versorgungsform erm&#246;glicht werden, die insbesondere die Kooperation unterschiedlicher &#228;rztlicher Fachgebiete untereinander sowie mit nicht&#228;rztlichen Leistungserbringern erleichtern sollte (BT-Drucks 15/1525 S 107 f). Die Anordnung einer &#228;rztlichen Leitung stellt dabei zum einen sicher, dass die im MVZ t&#228;tigen &#228;rztlichen Leistungserbringer in ihrer T&#228;tigkeit keinen Weisungen von Nicht&#228;rzten unterworfen sind. Zum anderen trifft den &#228;rztlichen Leiter zwar keine fachliche Verantwortung f&#252;r jede einzelne Behandlungsma&#223;nahme, wohl aber die Verantwortung f&#252;r die &#228;rztliche Steuerung der Betriebsabl&#228;ufe und eine Gesamtverantwortung gegen&#252;ber der K&#196;V.</p>
<p>Die Wahrnehmung von Leitungsfunktionen und die dazu notwendige tats&#228;chliche Einwirkungsm&#246;glichkeit erfordern zun&#228;chst &#228;rztliche Pr&#228;senz. Dabei ist eine Einbindung in die Strukturen des MVZ erforderlich, wie sie nur durch eigene &#228;rztliche T&#228;tigkeit gew&#228;hrleistet werden kann. Hinreichende tats&#228;chliche Einwirkungsm&#246;glichkeiten hat ein Arzt nur dann, wenn er selbst in die Arbeitsabl&#228;ufe eingebunden ist und aus eigener Anschauung das Verhalten der Mitarbeiter beurteilen kann. Dass der &#228;rztliche Leiter in der Gesch&#228;ftsf&#252;hrung des MVZ t&#228;tig ist, ist einerseits nicht erforderlich, andererseits auch nicht ausgeschlossen.</p>
<p>Dar&#252;ber hinaus ist zu ber&#252;cksichtigen, dass bei einer &#228;rztlichen T&#228;tigkeit im MVZ eine Pflichtverletzung des &#228;rztlichen Leiters auch unmittelbar durch die K&#196;V sanktioniert werden kann. Ein nicht in der vertrags&#228;rztlichen Versorgung t&#228;tiger &#228;rztlicher Leiter unterliegt jedoch nicht der Disziplinargewalt der K&#196;V. Ein Fehlverhalten im vertrags&#228;rztlich relevanten Bereich k&#246;nnte disziplinarisch zwar gegen&#252;ber den im MVZ t&#228;tigen Vertrags&#228;rzten oder angestellten &#196;rzten, die, soweit sie einen vollen oder h&#228;lftigen Versorgungsauftrag wahrnehmen, nach § 77 Abs 3, § 95 Abs 3 Satz 2 SGB V Mitglied der f&#252;r den Vertragsarztsitz des MVZ zust&#228;ndigen K&#196;V werden, geahndet werden. Sofern ein solcher personenbezogener Durchgriff nicht m&#246;glich ist, kann ein Fehlverhalten auch dem MVZ als solchem zugerechnet werden. Das MVZ als zugelassener Leistungserbringer muss sich die Pflichtverletzungen der bei ihm in die vertrags&#228;rztliche Versorgung eingebundenen &#196;rzte zurechnen lassen. Die M&#246;glichkeit einer disziplinarischen Reaktion auf eine Pflichtverletzung im Verantwortungsbereich des &#228;rztlichen Leiters besteht aber nur, wenn der &#228;rztliche Leiter Mitglied der K&#196;V ist.
</p>
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		<item>
		<title>Gemeinn&#252;tzigkeit und Beteiligung an gewerbl. gepr&#228;gter Personengesellschaft</title>
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		<pubDate>Fri, 23 Mar 2012 15:39:07 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Klaus Karsten</dc:creator>
		
	<category>Steuerrecht</category>
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		<description><![CDATA[Bereits in seinem Urteil vom 25.05.2011 (I R 60/10) hat sich der BFH mit der Frage befasst, ob die Beteiligung einer gemeinn&#252;tzigen K&#246;rperschaft an einer gewerblich gepr&#228;gten verm&#246;gensverwaltenden Personengesellschaft dem wirtschaftlichen Gesch&#228;ftsbetrieb zuzuordnen ist.
Der BFH h&#228;lt unver&#228;ndert daran fest, dass eine Beteiligung an einer Mitunternehmerschaft (z.B. Personengesellschaften) bei der gemeinn&#252;tzigen K&#246;rperschaft grunds&#228;tzlich im Rahmen des wirtschaftlichen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Bereits in seinem Urteil vom 25.05.2011 (I R 60/10) hat sich der BFH mit der Frage befasst, ob die Beteiligung einer gemeinn&#252;tzigen K&#246;rperschaft an einer gewerblich gepr&#228;gten verm&#246;gensverwaltenden Personengesellschaft dem wirtschaftlichen Gesch&#228;ftsbetrieb zuzuordnen ist.</p>
<p>Der BFH h&#228;lt unver&#228;ndert daran fest, dass eine Beteiligung an einer Mitunternehmerschaft (z.B. Personengesellschaften) bei der gemeinn&#252;tzigen K&#246;rperschaft grunds&#228;tzlich im Rahmen des wirtschaftlichen Gesch&#228;ftsbetriebs zu erfassen ist. Die Beteiligungsertr&#228;ge sind also in vollem Umfang steuerpflichtig.</p>
<p>F&#252;r die Beteiligung an einer verm&#246;gensverwaltenden Personengesellschaft, die nur auf Grund der Fiktion des § 15 (3) Nr.2 EStG gewerbliche Eink&#252;nfte erzielt, soll dies jedoch nicht gelten. Die Beteiligungsertr&#228;ge sind in diesen F&#228;llen vielmehr der Verm&#246;gensverwaltung zuzuweisen, da auch die Personengesellschaft einer verm&#246;gensverwaltenden T&#228;tigkeit nachgeht.</p>
<p>Dieses Ergebnis begr&#252;ndet der BFH u.a. damit, dass die gemeinn&#252;tzige K&#246;rperschaft grunds&#228;tzlich nicht mit steuerpflichtigen Unternehmen in Wettbewerb treten sollen. Soweit sie dennoch mit T&#228;tigkeiten in diesen Wettbewerb eintritt, sollen die Eink&#252;nfte daraus &#252;ber den wirtschaftlichen Gesch&#228;ftsbetrieb bei ihr ebenfalls steuerpflichtig sein. Bei der Beteiligung an der verm&#246;gensverwaltenden Personengesellschaft tritt die gemeinn&#252;tzige K&#246;rperschaft hingegen in kein Wettbewerbsverh&#228;ltnis mit anderen steuerpflichtigen Unternehmen ein. Dar&#252;ber hinaus sollen nur solche Eink&#252;nfte in die aus einer Mitunternehmerschaft einbezogen werden, die die Gesellschafter in ihrer gesellschaftsrechtlichen Verbundenheit gemeinschaftlich verwirklicht haben. Bei der reinen Beteiligung ohne aktive T&#228;tigkeit in der verm&#246;gensverwaltenden Personengesellschaft liegen deshalb auch keine mitunternehmerische Eink&#252;nfte vor.</p>
<p> 
</p>
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		<item>
		<title>Praxiskliniken: Umsatzsteuerfreiheit station&#228;rer Leistungen</title>
		<link>http://www.healthtax.de/2012/03/03/praxiskliniken-umsatzsteuerfreiheit-stationaerer-leistungen/</link>
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		<pubDate>Sat, 03 Mar 2012 12:04:33 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Klaus Karsten</dc:creator>
		
	<category>Steuerrecht</category>
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		<description><![CDATA[Viele Praxiskliniken wurden durch die &#196;nderung des § 4 Nr.14 UStG (neu) im JStG 2009 &#252;berrascht und haben sich nicht auf die neue steuerliche Rechtslage eingestellt. Die neue Rechtslage bedeutet insbesondere, dass station&#228;re Behandlungen in einer Praxisklinik nur noch dann umsatzsteuerfrei sind, wenn die Praxisklinik im Krankenhausplan aufgenommen worden ist oder ein Versorgungsvertrag i.S.d. § [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Viele Praxiskliniken wurden durch die &#196;nderung des § 4 Nr.14 UStG (neu) im JStG 2009 &#252;berrascht und haben sich nicht auf die neue steuerliche Rechtslage eingestellt. Die neue Rechtslage bedeutet insbesondere, dass station&#228;re Behandlungen in einer Praxisklinik nur noch dann umsatzsteuerfrei sind, wenn die Praxisklinik im Krankenhausplan aufgenommen worden ist oder ein Versorgungsvertrag i.S.d. § 108 SGB V vorliegt. Beide Voraussetzungen d&#252;rften beiden wenigsten Praxiskliniken vorliegen.</p>
<p>Nach Einreichung der Umsatzsteuererkl&#228;rungen f&#252;r 2009 haben die Finanz&#228;mter nunmehr nahezu fl&#228;chendeckend Pr&#252;fungen eingeleitet, um die Umsatzsteuerfreiheit der ab 2009 erwirtschafteten Ums&#228;tze im Licht der neuen Gesetzeslage zu beleuchten. Wie zu erwarten war, f&#252;hrte in vielen F&#228;llen die fehlende Umstellung auf die neue Gesetzeslage zu ganz erheblichen Nachforderungen des Fiskus. Nicht nur aus wirtschaftlichen Gr&#252;nden sollte jedoch der Auffassung der Finanzverwaltung entgegen getreten werden. Gegen die Verfassungsm&#228;&#223;igkeit und die Europarechtskonformit&#228;t des neuen § 4 (14b) UStG sprechen erhebliche Gr&#252;nde.</p>
<p>1. Bis 2008 waren die Erl&#246;se der Praxiskliniken f&#252;r station&#228;re Behandlungen umsatzsteuerfrei, wenn mindestens 40% der Erl&#246;se mit der Behandlung von gesetzlich Versicherten erzielt worden sind. Diese Regelung wurde vom Gesetzgeber aus Gr&#252;nden der Wettbewerbsneutralit&#228;t zwischen Heileinrichtungen &#246;ffentlicher Tr&#228;ger und privater Tr&#228;ger eingef&#252;hrt. In der Regierungsbegr&#252;ndung zum alten § 4 Nr.14 UStG hei&#223;t es:<br />
„Durch diese Regelung sollen Wettbewerbsverzerrungen zwischen privaten Krankenh&#228;usern beseitigt werden. Die Wettbewerbsverzerrungen ergeben sich aus folgendem: Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 wird auch auf private Krankenh&#228;user angewendet, die von &#196;rzten als Erg&#228;nzung ihrer freiberuflichen T&#228;tigkeit betrieben werden. Dagegen fallen die Ums&#228;tze aus dem Betrieb privater Krankenh&#228;user, die nicht von einem Arzt betrieben werden, nicht unter diese Vorschrift. Nunmehr wird deshalb bestimmt, dass k&#252;nftig auch die von &#196;rzten betriebenen privaten Krankenh&#228;user - ebenso wie die &#252;brigen privaten Krankenh&#228;user - von der Umsatzsteuer nur dann befreit sind, wenn sie die in § 4 Nr. 16 Buchst. b bezeichneten Voraussetzungen erf&#252;llen. Hiernach m&#252;ssen 40 vom Hundert der j&#228;hrlichen Pflegetage auf Patienten entfallen, bei denen das Entgelt die in § 67 AO 1977 bezeichneten Grenzen nicht &#252;berschreitet.&#8221;</p>
<p>Diese umsatzsteuerrechtliche Wettbewerbsneutralit&#228;t wird durch die die neue Regelung nicht mehr gew&#228;hrleistet. Warum auf diese Neutralit&#228;t verzichtet wird, erkl&#228;rt der Gesetzgeber nicht. Er verweist lediglich auf den mit dieser Neuregelung verbundenen Beitrag zum B&#252;rokratieabbau.</p>
<p>Durch die Neuregelung wird in einem streng reglementierten Markt mit vorgegebenen Preisen und einer grunds&#228;tzlichen Umsatzsteuerfreiheit f&#252;r Heilbehandlungen ein Marktteilnehmer mit 10% zus&#228;tzlichen Kosten belastet, die er nicht an die Kunden, also Patienten und Krankenkassen) weiter geben kann. Weder der EBM noch das DRG-System kennen die Umsatzsteuer als von den Kostentr&#228;gern erstattungsf&#228;higen Aufwand. Insoweit stehen die Praxiskliniken bei station&#228;ren Behandlungen stets schlechter dar als die Krankenh&#228;user.</p>
<p>Der Billigkeitserlass vom 15.09.2009, wonach die OP-Zentren und Praxiskliniken, die bis 2008 steuerfreie Ums&#228;tze erzielt haben, dann umsatzsteuerfrei bleiben, wenn Sie weiterhin ihr Sozialbindung wie in den Jahren zuvor nachweisen, droht wieder aufgehoben zu werden, da er dem vermeintlichen Ziel der Gesetzes&#228;nderung, dem B&#252;rokratieabbau entgegen steht.  Zudem benachteiligt er all die Praxiskliniken, auf die die Voraussetzungen des Erlasses nicht zutreffen.</p>
<p>2. § 4 Nr.14b UStG entspricht nicht den europarechtlichen Vorgaben zur Umsatzsteuerfreiheit von Heilbehandlungen. Nach Art. 132 (1) b MStSystRL befreien die Mitgliedstaaten der Europ&#228;ischen Union von der Mehrwertsteuer „Krankenhausbehandlungen und &#228;rztliche Heilbehandlungen sowie damit eng verbundene Ums&#228;tze, die von Einrichtungen des &#246;ffentlichen Rechts oder unter Bedingungen, welche mit den Bedingungen f&#252;r diese Einrichtungen in sozialer Hinsicht vergleichbar sind, von Krankenanstalten, Zentren f&#252;r &#228;rztliche Heilbehandlungen und Diagnostik und anderen ordnungsgem&#228;&#223; anerkannten Einrichtungen gleicher Art durchgef&#252;hrt beziehungsweise bewirkt werden“.</p>
<p>Ohne Zweifel liegen in der station&#228;ren Behandlung von Patienten in Praxiskliniken begrifflich Krankenhausbehandlungen vor. Da Praxiskliniken keine Einrichtungen &#246;ffentlichen Rechts sind, m&#252;ssen sie in sozialer Hinsicht mit Krankenh&#228;usern &#246;ffentlicher Tr&#228;ger vergleichbar sein. Der Terminus „sozialer Hinsicht“ ist in der Richtlinie nicht weiter beschrieben, doch d&#252;rfte mit diesem Terminus zum Ausdruck kommen, dass die Sorge um den Patienten und dessen Behandlung im Zentrum der T&#228;tigkeit steht. Jeder hilfsbed&#252;rftige Patient muss im Rahmen der M&#246;glichkeiten des Krankenhauses medizinisch behandelt werden k&#246;nnen. Der Terminus dient zur Abgrenzung rein &#228;sthetischer Eingriffe, denen keine Krankheit zu Grunde liegt und deren Behandlung keinen therapeutischen Erfolg anstrebt. Dies voraus schickend d&#252;rfte Praxiskliniken auch dieses Tatbestandsmerkmal erf&#252;llen.</p>
<p>Die letztlich geforderte Anerkennung der Praxisklinik wird durch die Zulassung nach § 30 GewO gew&#228;hrleistet.</p>
<p>Nach alledem handelt es sich bei Praxiskliniken um soziale Einrichtungen i.S. des Art 132 (1) b MwStSystRL, deren Leistungen umsatzsteuerfrei zu sein haben. Die Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht durch die Neuformulierung des § 4 Nr.14 UStG ist also nicht richtlinienkonform. In diesem Fall kann sich auch ein Steuerpflichtiger auf die Bestimmungen einer Richtlinie, sofern diese hinreichend bestimmt ist, berufen.</p>
<p>3. Zusammenfassend bleibt also fest zu halten, dass es gute Gr&#252;nde gibt, die f&#252;r eine Umsatzsteuerfreiheit auch der station&#228;ren Leistungen in Praxiskliniken sprechen und die Einlegung von Rechtsmitteln dringend erforderlich erscheinen lassen.
</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Betriebspr&#252;fung und &#228;rztliche Pflicht zur Verschwiegenheit</title>
		<link>http://www.healthtax.de/2012/02/19/betriebspruefung-und-aerztliche-pflicht-zur-verschwiegenheit/</link>
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		<pubDate>Sun, 19 Feb 2012 08:20:41 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Klaus Karsten</dc:creator>
		
	<category>Steuerrecht</category>
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		<description><![CDATA[In einem Urteil vom 16.11.2011 (Az.: 4 K 4819/08) hat sich das FG Baden-W&#252;rttemberg mit der Frage befasst, ob dem Finanzamt im Rahmen einer Betriebspr&#252;fung steuerliche Datens&#228;tze zu &#252;berlassen sind, in denen sich auch Patientennamen befinden.
Das Finanzgericht hat nochmals deutlich gemacht, dass ein Steuerpflichtiger seine Datenerfassung so zu organisieren hat, dass er zum einen seinen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In einem Urteil vom 16.11.2011 (Az.: 4 K 4819/08) hat sich das FG Baden-W&#252;rttemberg mit der Frage befasst, ob dem Finanzamt im Rahmen einer Betriebspr&#252;fung steuerliche Datens&#228;tze zu &#252;berlassen sind, in denen sich auch Patientennamen befinden.</p>
<p>Das Finanzgericht hat nochmals deutlich gemacht, dass ein Steuerpflichtiger seine Datenerfassung so zu organisieren hat, dass er zum einen seinen steuerlichen Mitwirkungspflichten nachkommen kann und zum anderen seine Verpflichtung zur Verschwiegenheit nicht verletzt. W&#252;rde sich der Steuerpflichtige auf Grund der fehlenden Trennung der gesch&#252;tzten Daten von den steuerlich zu offenbarenden Daten auf seine Pflicht zur Verschwiegenheit gegen&#252;ber dem Fiskus berufen k&#246;nnen, w&#252;rde eine Betriebspr&#252;fung faktisch ins Leere laufen.
</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Umsatzsteuerfreiheit ambulanter Ums&#228;tze in Praxiskliniken</title>
		<link>http://www.healthtax.de/2012/01/29/umsatzsteuerfreiheit-ambulanter-umsaetze-in-praxiskliniken/</link>
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		<pubDate>Sun, 29 Jan 2012 19:02:26 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Klaus Karsten</dc:creator>
		
	<category>Steuerrecht</category>
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		<description><![CDATA[1. Die umsatzsteuerliche Einordnung der von Praxiskliniken erwirtschafteten Ums&#228;tze hat seit dem JStG 2009 eine grunds&#228;tzliche Neuordnung erfahren. Kam es bis dahin -verk&#252;rzt gesagt - auf einen Umsatzanteil von mindestens 40% durch die Behandlung gesetzlich Versicherter an, ist nun die Tr&#228;gerschaft f&#252;r die ambulanten und station&#228;ren Ums&#228;tze von entscheidender Bedeutung. In vielen F&#228;llen wurde auf [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>1. Die umsatzsteuerliche Einordnung der von Praxiskliniken erwirtschafteten Ums&#228;tze hat seit dem JStG 2009 eine grunds&#228;tzliche Neuordnung erfahren. Kam es bis dahin -verk&#252;rzt gesagt - auf einen Umsatzanteil von mindestens 40% durch die Behandlung gesetzlich Versicherter an, ist nun die Tr&#228;gerschaft f&#252;r die ambulanten und station&#228;ren Ums&#228;tze von entscheidender Bedeutung. In vielen F&#228;llen wurde auf diese gesetzliche &#196;nderung nicht reagiert. Da zwischenzeitlich die Streuererkl&#228;rungen der Praxiskliniken f&#252;r 2009 vorliegen, reagiert die Finanzverwaltung h&#228;ufig mit Umsatzsteuersonderpr&#252;fungen und der Festsetzung von empfindlichen Nachforderungen.</p>
<p>Obwohl die Finanzverwaltung zun&#228;chst den Gesetzeswortlaut auf ihrer Seite hat, ist dennoch Widerstand gegen die Steuerbescheide zweckm&#228;&#223;ig.</p>
<p>Umsatzsteuerlich zu beurteilen ist regelm&#228;&#223;ig der Sachverhalt, in dem Praxiskliniken eingerich-tete OP-R&#228;ume nebst Personal und Technik niedergelassenen &#196;rzten f&#252;r ambulante Operatio-nen zur Verf&#252;gung stellen. Dar&#252;ber hinaus werden An&#228;sthesieleistungen &#252;ber kooperierende An&#228;sthesisten erm&#246;glicht.</p>
<p>2. Die ab 2009 geltenden Vorschriften zur Umsatzsteuerbefreiung von ambulanten Heilbehand-lungen verlangen, dass diese in einer Einrichtung mit sozialer Zweckbestimmung durchgef&#252;hrt werden. Die T&#228;tigkeit der Praxiskliniken erm&#246;glicht operative Eingriffe an kranken Menschen. Sie stellt &#196;rzten, die &#252;ber keine vergleichbaren medizinischen R&#228;ume nebst personellen und apparativen Ressourcen verf&#252;gen, Einrichtungen zur Verf&#252;gung, ohne die die medizinisch erforderliche Behandlung nicht m&#246;glich w&#228;re. Somit handelt es sich bei der Antragstellerin um eine soziale Einrichtung i.S.d § 4 Nr.14a UStG.</p>
<p>3. Die Zurverf&#252;gungstellung der OP-Kapazit&#228;ten f&#252;r ambulante &#228;rztliche Leistungen ist gem&#228;&#223; § 4 Nr.14a UStG umsatzsteuerfrei. Die &#228;rztliche ambulante Operationsleistung des jeweiligen Facharztes sowie die Leistung des ambulant t&#228;tigen An&#228;sthesisten sind umsatzsteuerfrei. Es kommt f&#252;r die Umsatzsteuerbefreiung nicht darauf an, wo diese Leistungen erbracht werden. Sie k&#246;nnen also z.B. in der eigenen Praxis, beim Patienten zu Hause oder in einem Operationszentrum erbracht werden. Die &#228;rztliche Leistung kann jedoch nicht ohne die Leistung der Antragstellerin erbracht werden. Die Leistung gegen&#252;ber dem Patienten besteht also aus mehreren Teilen: &#228;rztlicher Eingriff, An&#228;sthesie, medizinische Operationsleistungen i.S.d. Vorhaltens der f&#252;r eine Operation unverzichtbaren personellen und technischen Ausstattung sowie die Pflegeleistung. Wenn also die &#228;rztliche Behandlung am OP-Tisch umsatzsteuerfrei ist, m&#252;ssen auch die denklogisch damit verbundenen und unverzichtbaren anderen Behandlungsteile ebenfalls umsatzsteuerfrei sein (vgl hierzu BFH vom 06.09.2011, V B 64/11).</p>
<p>Auf die Beantwortung der Frage, ob gesetzlich versicherte oder privat versicherte Patienten behandelt werden kommt es nicht an. Entscheidung ist allein, ob die von allen Beteiligten er-brachte Behandlungsleistung ein Therapieziel verfolgt und damit der Heilung des Patienten dient.</p>
<p>4. Die Umsatzsteuerfreiheit der Erl&#246;se f&#252;r die ambulanten Operationen kann sich dar&#252;ber hinaus aus § 4 Nr.12 UStG i.V.m. § 9 (2) UStG ergeben. Nach diesen Bestimmungen sind Vermietungser-l&#246;se von Arztpraxen und vergleichbarer R&#228;ume stets umsatzsteuerfrei zu behandeln, da die &#196;rzte umsatzsteuerfreie Ums&#228;tze erwirtschaften. Die Zurverf&#252;gungstellung der OP-R&#228;ume k&#246;nnte als Vermietungsumsatz angesehen werden.</p>
<p>Die Ausnahmetatbest&#228;nde des Umsatzsteuerbefreiung aus § 4 Nr.12 Satz 2 UStG greifen hier nicht ein. Insbesondere werden keine Maschinen und sonstige Vorrichtungen einer Betriebsan-lage verpachtet. Die OP-R&#228;ume sind vielmehr Bestandteile des Geb&#228;udes, die nach bestimmten medizinischen und hygienischen Standards ausgestattet sind. Die darin enthaltenen OP-Tische, Bestecktisch, Narkoseger&#228;t etc. sind notwendiges Zubeh&#246;r f&#252;r einen OP-Raum, das zu keiner anderen umsatzsteuerlichen Beurteilung f&#252;hrt. Insbesondere f&#252;hren Dauermietvertr&#228;ge mit den „schneidenden“ &#196;rzten auch nicht zu einer nur vor&#252;bergehenden Vermietung.</p>
<p>5. Nach alledem d&#252;rfte es gute Gr&#252;nde geben, die Ums&#228;tze aus der Vermietung von OP-Kapazit&#228;ten f&#252;r aus medizinischen Gr&#252;nden erforderliche ambulante Operationen umsatzsteuerfrei zu behandeln.
</p>
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		<title>Vorsteuerabzug und Rechnungskorrektur</title>
		<link>http://www.healthtax.de/2012/01/16/vorsteuerabzug-und-rechnungskorrektur/</link>
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		<pubDate>Mon, 16 Jan 2012 12:51:10 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Klaus Karsten</dc:creator>
		
	<category>Steuerrecht</category>
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		<description><![CDATA[Wird von der Finanzverwaltung eine Rechnung mit Umsatzsteuerausweis formal beanstandet, kann diese Rechnung vom Aussteller entsprechend korrigiert werden. Der Vorsteuerabzug wird von der Finanzverwaltung erst in dem Monat akzeptiert, in dem die einwandfreie (korrigierte) Rechnung vorliegt. Der Vorsteuerabzug wird also erst verneint und dann sp&#228;ter wieder akzeptiert. Der wirtschaftliche Nachteil f&#252;r den Steuerpflichtigen liegt in der Verzinsung des Vorsteuerbetrags.
Der EuGH &#246;ffnet mit [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Wird von der Finanzverwaltung eine Rechnung mit Umsatzsteuerausweis formal beanstandet, kann diese Rechnung vom Aussteller entsprechend korrigiert werden. Der Vorsteuerabzug wird von der Finanzverwaltung erst in dem Monat akzeptiert, in dem die einwandfreie (korrigierte) Rechnung vorliegt. Der Vorsteuerabzug wird also erst verneint und dann sp&#228;ter wieder akzeptiert. Der wirtschaftliche Nachteil f&#252;r den Steuerpflichtigen liegt in der Verzinsung des Vorsteuerbetrags.</p>
<p>Der EuGH &#246;ffnet mit seiner Entscheidung vom 15.07.2010 (C 368/09) einen neuen Argumentationsweg, die Rechnungskorrektur auf den Zeitpunkt der urspr&#252;nglichen Ausstellung wirken zu lassen und damit die Verzinsung zu vermeiden. </p>
<p>In jener Entscheidung erkl&#228;rt der EuGH, dass die Verweigerung des Vorsteuerabzugs dann nicht gerechtfertigt ist, wenn auf der urspr&#252;nglichen Rechnung ein fehlerhaftes Leistungsdatum angegeben worden war und die korrigierte Rechnung nicht mit einer fortlaufenden Nummer versehen worden ist. Soweit die tats&#228;chlichen Voraussetzungen f&#252;r den Vorsteuerabzug vorgelegen haben und die korrigierte Rechnung vor Erlass einer Entscheidung des Finanzamts diesem zugeleitet worden ist, ist der Vorsteuerabzug zu gew&#228;hren.</p>
<p>Aus der Entscheidung wird deutlich, dass es hier nur im den Grundsatz des Vorsteuerabzugs geht und nicht explizit um den Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs. Jedoch kann die Entscheidung dahin gehend ausgelegt werden, dass es dem EuGH in erster Linie um das tats&#228;chliche Vorliegen der Voraussetzungen f&#252;r den Vorsteuerabzug geht und nicht darum, zu welchem Zeitpunkt alle formellen Anforderungen an die Geltendmachung des Vorsteuerabzugs vorgelegen haben. Der Schwerpunkt des EuGH liegt also weiterhin darauf, dass die Umsatzsteuer f&#252;r den Unternehmer neutral sein muss und die formellen Voraussetzungen f&#252;r den Vorsteuerabzug dieser Neutralit&#228;t zu dienen haben. Insoweit w&#252;rde eine Verzinsung eines an sich bestehenden Vorsteuerabzugsbetrags diese Neutralit&#228;t in Frage stellen.</p>
<p>Die Finanzverwaltung h&#228;lt im &#220;brigen weiterhin an der bisherigen Rechtsauffassung fest.
</p>
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		<title>Pr&#252;fungseinleitung nach § 275 (1c) SGB V</title>
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		<pubDate>Mon, 16 Jan 2012 12:11:02 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Klaus Karsten</dc:creator>
		
	<category>Krankenhausrecht</category>
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		<description><![CDATA[Zur Pr&#252;fung der Abrechnung von Krankenhausleistungen zeigt die Krankenkasse bzw. der beauftragte MDK h&#228;ufig zeitnah nach Rechnungseingang dem Krankenhaus eine beabsichtigte Pr&#252;fung eines bestimmten Aufenthalts an. Dann vergehen regelm&#228;&#223;ig mehrere Wochen oder auch Monate, bis der MDK die Vorlage konkreter Unterlagen anfordert, auf deren Grundlage die Pr&#252;fung dann erfolgt. Fraglich ist, ob diese Vorgehensweise dem Beschleunigungsgebot des § 275 [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Zur Pr&#252;fung der Abrechnung von Krankenhausleistungen zeigt die Krankenkasse bzw. der beauftragte MDK h&#228;ufig zeitnah nach Rechnungseingang dem Krankenhaus eine beabsichtigte Pr&#252;fung eines bestimmten Aufenthalts an. Dann vergehen regelm&#228;&#223;ig mehrere Wochen oder auch Monate, bis der MDK die Vorlage konkreter Unterlagen anfordert, auf deren Grundlage die Pr&#252;fung dann erfolgt. Fraglich ist, ob diese Vorgehensweise dem Beschleunigungsgebot des § 275 (1c) SGB V entspricht.</p>
<p>§ 275 (1c) SGB V hat das Ziel, die Pr&#252;fung von Krankenhausabrechnungen zu beschleunigen. Danach ist die Anzeige der Pr&#252;fung und die Einleitung der Pr&#252;fung innerhalb eines Zeitraums von sechs Wochen vorzunehmen. In der Gesetzesbegr&#252;ndung hei&#223;t es dazu: &#8220;Nach Satz 1 der Neuregelung ist eine Einzelfallpr&#252;fung  zeitnah durchzuf&#252;hren. Dies gilt f&#252;r s&#228;mtliche Schritte der Einleitung durch die Krankenkassen und der Durchf&#252;hrung der Pr&#252;fung durch den Medizinischen Dienst.&#8221;</p>
<p>In einem Verfahren &#252;ber die Herausgabe der Pr&#252;fungsunterlagen an den MDK hat das Bayerische LSG am 04.10.2011 (L 5 KR 14/11, nicht rechtskr&#228;ftig) entschieden, dass die Ank&#252;ndigung eine Abrechnungspr&#252;fung innerhalb der sechs-w&#246;chigen Frist nicht ausreichend sei, um den gesetzlichen Anforderungen an eine beschleunigte Pr&#252;fung zu entsprechen. Auch die Anforderung der Pr&#252;fungsunterlagen muss zeitnah erfolgen. Der im zu entscheidende Fall vorliegende Zeitraum von acht Monaten zwischen der Anzeige der zu erwartenden Pr&#252;fung und der Abforderung der Pr&#252;fungsunterlagen sei in keinem Fall mehr &#8220;zeitnah&#8221;. Welcher Zeitraum als zeitnah zu verstehen ist, erkl&#228;rt das Gericht leider nicht. Sollte die Rechnung von der Krankenkasse nicht ausgeglichen werden, k&#246;nne sich der fragliche Zeitraum jedoch auch auf wenige Wochen verk&#252;rzen, so das Gericht.</p>
<p>Nach alledem empfiehlt es sich, in F&#228;llen, in denen der MDK erst mit einem erheblichen Zeitverzug die Unterlagen zur Pr&#252;fung anfordert, die Herausgabe zu verweigern. Gegebenenfalls kann das Krankenhaus mit der Krankenkasse (unter Verzicht der Einrede der Verj&#228;hrung) vereinbaren, dass die Beantwortung der Frage nach einer zeitnahen Herausgabe so lange offen bleibt, bis eine rechtskr&#228;ftige Entscheidung in diesen F&#228;llen vorliegt. Eine kritiklose Herausgabe der Unterlagen auch noch Monate nach der Abrechnung w&#252;rde dem Gesetzeszweck zuwider laufen und einer zeitlich beliebigen Pr&#252;fung T&#252;r und Tor &#246;ffnen.
</p>
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		</item>
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		<title>Zweifel an der Besteuerung von Erstattungszinsen</title>
		<link>http://www.healthtax.de/2011/10/14/zweifel-an-der-besteuerung-von-erstattungszinsen/</link>
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		<pubDate>Fri, 14 Oct 2011 06:56:10 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Klaus Karsten</dc:creator>
		
	<category>Steuerrecht</category>
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		<description><![CDATA[Das FG D&#252;sseldorf (Urteil vom 05.09.2011, Az.: 1 V 2325/11 A(E)) hat ernstliche Zweifel an der Rechtm&#228;&#223;igkeit der Besteuerung von Erstattungszinsen.
Nach § 233a AO hat der Fiskus Steuererstattungen grunds&#228;tzlich zu verzinsen. Diese Zinsen sollen vom Steuerpflichtigen nach einer &#196;nderung des § 20 (1) Nr.7 EStG durch das Jahressteuergesetz 2010 wieder als Eink&#252;nfte aus Kapitalverm&#246;gen versteuert [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das FG D&#252;sseldorf (Urteil vom 05.09.2011, Az.: 1 V 2325/11 A(E)) hat ernstliche Zweifel an der Rechtm&#228;&#223;igkeit der Besteuerung von Erstattungszinsen.</p>
<p>Nach § 233a AO hat der Fiskus Steuererstattungen grunds&#228;tzlich zu verzinsen. Diese Zinsen sollen vom Steuerpflichtigen nach einer &#196;nderung des § 20 (1) Nr.7 EStG durch das Jahressteuergesetz 2010 wieder als Eink&#252;nfte aus Kapitalverm&#246;gen versteuert werden. Nach Auffassung des 1. Senats des Finanzgerichts sprechen gewichtige Gr&#252;nde gegen die Verfassungsm&#228;&#223;igkeit der gesetzlichen Neuregelung. Es k&#246;nne nicht ausgeschlossen werden, dass die gesetzliche Neuregelung gegen das aus dem Rechtstaatsprinzip des Grundgesetzes folgende R&#252;ckwirkungsverbot versto&#223;e.</p>
<p>Gegen das Urteil ist die Revision zugelassen worden, so dass die Entscheidung noch nicht rechtskr&#228;ftig ist.</p>
<p>Dieses Urteil kann als Grundlage dienen, um in vergleichbaren F&#228;llen &#252;ber einen Einspruch die Steuerbescheide bis zur Entscheidung des BFH offen zu halten.
</p>
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		<title>Bank&#252;berweisung und Verzug</title>
		<link>http://www.healthtax.de/2011/09/22/bankueberweisung-und-verzug/</link>
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		<pubDate>Thu, 22 Sep 2011 10:31:36 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Klaus Karsten</dc:creator>
		
	<category>Steuerrecht</category>
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		<description><![CDATA[In der Regel werden Zahlungen per &#220;berweisung vorgenommen. Fraglich ist, wann eine solche Zahlung rechtzeitig erfolgt ist: mit &#220;berweisung oder mit Gutschrift der Zahlung?
Die Frage ist bereits vom OLG K&#246;ln dem EuGH zur Beantwortung vorgelegt worden. Der EuGH entscheid bereits am 03.04.2008, dass es unter Ber&#252;cksichtigung des europ&#228;ischen Rechts auf den Zeitpunkt der Gutschrift der [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In der Regel werden Zahlungen per &#220;berweisung vorgenommen. Fraglich ist, wann eine solche Zahlung rechtzeitig erfolgt ist: mit &#220;berweisung oder mit Gutschrift der Zahlung?</p>
<p>Die Frage ist bereits vom OLG K&#246;ln dem EuGH zur Beantwortung vorgelegt worden. Der EuGH entscheid bereits am 03.04.2008, dass es unter Ber&#252;cksichtigung des europ&#228;ischen Rechts auf den Zeitpunkt der Gutschrift der Zahlung beim Empf&#228;nger ankommt.</p>
<p>Der Gl&#228;ubiger der Zahlung kann also durch einen Blick auf die Kontobewegungen unproblematisch feststellen, ob eine zeitgerechte Zahlung vorliegt. In Deutschland sind &#220;berweisungsfristen gesetzlich festgelegt. Danach darf eine bank&#252;bergreifende &#220;berweisung maximal drei und innerhalb der Bank maximal zwei Werktage dauern. Der Zahlungsverpflichtete hat also die Zahlung rechtzeitig zu veranlassen, damit er nicht in Verzug ger&#228;t und eventuelle Verzugssch&#228;den zu tragen hat.
</p>
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