<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?>
<!-- generator="wordpress/2.0.4" -->
<rss version="2.0" 
	xmlns:content="http://purl.org/rss/1.0/modules/content/"
	xmlns:wfw="http://wellformedweb.org/CommentAPI/"
	xmlns:dc="http://purl.org/dc/elements/1.1/"
	>

<channel>
	<title>RA Klaus Karsten - HEALTHTAX.DE</title>
	<link>http://www.healthtax.de</link>
	<description>Klaus Karsten - Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht</description>
	<pubDate>Sat, 31 Jul 2010 14:43:55 +0000</pubDate>
	<generator>http://wordpress.org/?v=2.0.4</generator>
	<language>en</language>
			<item>
		<title>Aufteilung gemischt veranlasster Aufwendungen</title>
		<link>http://www.healthtax.de/2010/07/31/aufteilung-gemischt-veranlasster-aufwendungen/</link>
		<comments>http://www.healthtax.de/2010/07/31/aufteilung-gemischt-veranlasster-aufwendungen/#comments</comments>
		<pubDate>Sat, 31 Jul 2010 14:43:55 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Klaus Karsten</dc:creator>
		
	<category>Steuerrecht</category>
		<guid isPermaLink="false">http://www.healthtax.de/2010/07/31/aufteilung-gemischt-veranlasster-aufwendungen/</guid>
		<description><![CDATA[Nachdem der gro&#223;e Senat des Bundesfinanzhofs am 21.09.2009 entschieden hatte, dass § 12 EStG die steuerliche teilweise Ber&#252;cksichtigung vom gemischten privaten und beruflichen Aufwand zul&#228;sst, hat nunmehr das Bundesfinanzministerium am 6.10.2010 ein erl&#228;uterndes Schreiben (IV C 3 - S 2227/07/10003-:002) ver&#246;ffentlicht.
Gemischte Aufwendungen eines Steuerpflichtigen k&#246;nnen nach Ma&#223;gabe der folgenden Ausf&#252;hrungen grunds&#228;tzlich in als Betriebsausgaben oder [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Nachdem der gro&#223;e Senat des Bundesfinanzhofs am 21.09.2009 entschieden hatte, dass § 12 EStG die steuerliche teilweise Ber&#252;cksichtigung vom gemischten privaten und beruflichen Aufwand zul&#228;sst, hat nunmehr das Bundesfinanzministerium am 6.10.2010 ein erl&#228;uterndes Schreiben (IV C 3 - S 2227/07/10003-:002) ver&#246;ffentlicht.</p>
<p>Gemischte Aufwendungen eines Steuerpflichtigen k&#246;nnen nach Ma&#223;gabe der folgenden Ausf&#252;hrungen grunds&#228;tzlich in als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbare sowie in privat veranlasste und damit nicht abziehbare Teile aufgeteilt werden, soweit nicht gesetzlich etwas anderes geregelt ist oder es sich um Aufwandspositionen handelt, die durch das steuerliche Existenzminimum abgegolten (z.B. Wohnung, Kleidung, Ern&#228;hrung) oder als Sonderausgaben oder als au&#223;ergew&#246;hnliche Belastungen abziehbar sind.</p>
<p>Vollumf&#228;nglich nicht abziehbar und demzufolge nicht aufzuteilen sind ferner Aufwendungen nach § 12 Nummer 1 Satz 2 EStG. Das sind Aufwendungen f&#252;r die Lebensf&#252;hrung, die zwar der F&#246;rderung des Berufs oder der T&#228;tigkeit dienen k&#246;nnen, die aber grunds&#228;tzlich die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt. Hierbei handelt es sich um Aufwendungen, die mit dem pers&#246;nlichen Ansehen des Steuerpflichtigen in Zusammenhang stehen, d. h. der Pflege der sozialen Verpflichtungen dienen (sog. Repr&#228;sentationsaufwendungen).</p>
<p>Eine Aufteilung der Aufwendungen kommt nur in Betracht, wenn der Steuerpflichtige die betriebliche oder berufliche Veranlassung im Einzelnen umfassend dargelegt und nachgewiesen hat. Bestehen gewichtige Zweifel an einer betrieblichen oder beruflichen (Mit)-Veranlassung der Aufwendungen, so kommt f&#252;r die Aufwendungen schon aus diesem Grund ein Abzug insgesamt nicht in Betracht.</p>
<p>Die Aufteilung gemischt veranlasster Aufwendungen hat nach einem an objektiven Kriterien orientierten Ma&#223;stab der Veranlassungsbeitr&#228;ge zu erfolgen.</p>
<p>Gem&#228;&#223; § 4 Absatz 4 EStG (Betriebsausgaben) und § 9 Absatz 1 EStG (Werbungskosten) werden bei der Ermittlung der Eink&#252;nfte nur Aufwendungen ber&#252;cksichtigt, die durch die Einkunftserzielung veranlasst sind. Ein Veranlassungszusammenhang in diesem Sinne besteht, wenn die Aufwendungen mit der Einkunftserzielung objektiv zusammenh&#228;ngen und ihr subjektiv zu dienen bestimmt sind, d. h. wenn sie in unmittelbarem oder mittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang mit einer der Einkunftsarten des Einkommensteuergesetzes stehen.</p>
<p>Bei einer untergeordneten betrieblichen/beruflichen Mitveranlassung (< 10 %) sind die Aufwendungen in vollem Umfang nicht als Betriebsausgaben/Werbungskosten abziehbar. Bei einer untergeordneten privaten Mitveranlassung (< 10 %) sind die Aufwendungen in vollem Umfang als Betriebsausgaben/Werbungskosten abziehbar; die Abzugsbeschr&#228;nkungen des § 4 Absatz 5 EStG und § 9 Absatz 5 EStG bleiben unber&#252;hrt.</p>
<p>Sind die Aufwendungen sowohl durch betriebliche/berufliche als auch private Gr&#252;nde von jeweils nicht untergeordneter Bedeutung (vgl. Rn. 11 und 12) veranlasst, ist nach M&#246;glichkeit eine Aufteilung der Aufwendungen nach Veranlassungsbeitr&#228;gen vorzunehmen. Es ist ein geeigneter, den Verh&#228;ltnissen im Einzelfall gerecht werdender Aufteilungsma&#223;stab zu finden. Der Ma&#223;stab muss nach objektivierbaren - d. h. nach au&#223;en hin erkennbaren und nachvollziehbaren - Kriterien ermittelt und hinsichtlich des ihm zugrunde liegenden Veranlassungsbeitrags dokumentiert werden.</p>
<p>Bestehen keine Zweifel daran, dass ein nach objektivierbaren Kriterien abgrenzbarer Teil der Aufwendungen betrieblich/ beruflich veranlasst ist, bereitet seine Quantifizierung aber Schwierigkeiten, so ist dieser Anteil unter Ber&#252;cksichtigung aller ma&#223;geblichen Umst&#228;nde zu sch&#228;tzen (§ 162 AO).</p>
<p>Ein Abzug der Aufwendungen kommt insgesamt nicht in Betracht, wenn die - f&#252;r sich gesehen jeweils nicht unbedeutenden - betrieblichen/beruflichen und privaten Veranlassungsbeitr&#228;ge so ineinander greifen, dass eine Trennung nicht m&#246;glich und eine Grundlage f&#252;r die Sch&#228;tzung nicht erkennbar ist.
</p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRSS>http://www.healthtax.de/2010/07/31/aufteilung-gemischt-veranlasster-aufwendungen/feed/</wfw:commentRSS>
		</item>
		<item>
		<title>Umsatzsteuer in Praxiskliniken</title>
		<link>http://www.healthtax.de/2010/06/21/umsatzsteuer-in-praxiskliniken/</link>
		<comments>http://www.healthtax.de/2010/06/21/umsatzsteuer-in-praxiskliniken/#comments</comments>
		<pubDate>Mon, 21 Jun 2010 15:31:35 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Klaus Karsten</dc:creator>
		
	<category>Steuerrecht</category>
		<guid isPermaLink="false">http://www.healthtax.de/2010/06/21/umsatzsteuer-in-praxiskliniken/</guid>
		<description><![CDATA[Grunds&#228;tzlich sind nach der europ&#228;ischen Umsatzsteuersystematik alle unternehmerischen Ums&#228;tze umsatzsteuerpflichtig. Nur soweit die Gesetze eine Ausnahme vorsehen, tritt f&#252;r die betreffenden Ums&#228;tze die Umsatzsteuerfreiheit ein.
Umsatzsteuerfreiheit der Heilbehandlungen
Eine solche Ausnahme gilt nach dem neuen § 4 Nr.14 UStG f&#252;r &#228;rztliche Heilbehandlungen. Der Begriff der Heilbehandlung umfasst Vorbeugung, Diagnose, Behandlung von Krankheiten oder Gesundheitsst&#246;rungen von gesetzlich und [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Grunds&#228;tzlich sind nach der europ&#228;ischen Umsatzsteuersystematik alle unternehmerischen Ums&#228;tze umsatzsteuerpflichtig. Nur soweit die Gesetze eine Ausnahme vorsehen, tritt f&#252;r die betreffenden Ums&#228;tze die Umsatzsteuerfreiheit ein.<br />
Umsatzsteuerfreiheit der Heilbehandlungen<br />
Eine solche Ausnahme gilt nach dem neuen § 4 Nr.14 UStG f&#252;r &#228;rztliche Heilbehandlungen. Der Begriff der Heilbehandlung umfasst Vorbeugung, Diagnose, Behandlung von Krankheiten oder Gesundheitsst&#246;rungen von gesetzlich und privat Versicherten. Auf die Wirtschaftlichkeit der Leistung kommt es umsatzsteuerlich nicht an (IGeL-Leistungen).<br />
Nach der aktuellen Gesetzeslage sind auch die in einer Praxisklinik vorgenommenen Heilbehandlungen sowie die damit eng verbundenen Ums&#228;tze umsatzsteuerfrei. Soweit also ein angestellter Arzt der Praxisklinik t&#228;tig wird, ist der sich daraus ergebende Umsatz umsatzsteuerfrei.<br />
Eng mit der Heilbehandlung sind die Ums&#228;tze dann verbunden, wenn sie keinen eigenen Zweck erf&#252;llen, sondern nur ein Mittel sind, um die Hauptleistung (= &#228;rztliche T&#228;tigkeit) unter optimalen Bedingungen in Anspruch nehmen zu k&#246;nnen. Diese Ums&#228;tze m&#252;ssen typischer weise und laufend im &#252;blichen Praxisklinikbetrieb vorkommen. Sie d&#252;rfen nicht in erster Linie dazu dienen, der Praxis zus&#228;tzliche Einnahmen zu verschaffen.<br />
Umsatzsteuerfreiheit der OP-Vermie-tung und Personalgestellung<br />
Zu den mit den Heilbehandlungen in einer Praxisklinik eng verbundenen Um-s&#228;tzen geh&#246;rt insbesondere die &#220;berlassung von R&#228;umen und Einrichtungen sowie die Gestellung von Klinikpersonal an &#196;rzte f&#252;r deren umsatzstreuerfreie Heilbehandlungen. Ebenfalls eng verbundene Ums&#228;tze ist die Gestellung von &#196;rzten und medizinischem Hilfspersonal an mit der Praxisklinik vergleichbare Einrichtungen zur umsatzsteuerfreien Heilbehandlung.<br />
Grenzen der Umsatzsteuerfreiheit<br />
Nicht zu den umsatzsteuerfreien Heilbehandlungen geh&#246;ren &#228;rztliche Behandlungen, die nicht der Vorbeugung, Diagnose und Behandlung von Krankheiten dienen, z.B. kosmetische Operationen ohne medizinische Indikation. Hier hat der Arzt auf der Rechnung an den Patienten 19% USt auszuweisen.<br />
Werden in einer Praxisklinik derartige Behandlungen und Eingriffe vorgenommen, m&#252;ssen auch die damit eng verbundenen Ums&#228;tze der Praxisklinik mit 19% USt ausgewiesen werden. Zum korrekten Umsatzsteuerausweis hat die Praxisklinik gegen&#252;ber dem bei ihr t&#228;tigen Operateur einen Auskunftsanspruch. Je nach vereinbarter Abrechnungsart hat der Operateur der Praxisklinik mitzuteilen, wie viel der von ihm genutzten OP-Zeit f&#252;r umsatzsteuerpflichtige Ums&#228;tze verwandt worden ist.<br />
In der Buchhaltung der Praxisklinik sind die umsatzsteuerfreien Ums&#228;tze von den umsatzsteuerpflichtigen zu trennen. So kann die abzuf&#252;hrende Umsatzsteuer relativ einfach ausgerechnet werden.<br />
M&#246;glichkeit zum Vorsteuerabzug<br />
Im Gegenzug kann die Praxisklinik nat&#252;rlich auch die anteilige Vorsteuer f&#252;r die get&#228;tigten Investitionen vom Finanzamt erstattet bekommen.<br />
Dies vorausschickend kann die Erzielung umsatzsteuerpflichtiger Einnahmen ein durchaus interessantes Mittel zur steuerlichen Optimierung sein.<br />
Noch Fragen? Schicken Sie mir einfach eine Mail.
</p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRSS>http://www.healthtax.de/2010/06/21/umsatzsteuer-in-praxiskliniken/feed/</wfw:commentRSS>
		</item>
		<item>
		<title>Gemeinn&#252;tziger Krankenhaustr&#228;ger und Managementgesellschaft</title>
		<link>http://www.healthtax.de/2010/04/18/gemeinnuetziger-krankenhaustraeger-und-managementgesellschaft/</link>
		<comments>http://www.healthtax.de/2010/04/18/gemeinnuetziger-krankenhaustraeger-und-managementgesellschaft/#comments</comments>
		<pubDate>Sun, 18 Apr 2010 10:02:57 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Klaus Karsten</dc:creator>
		
	<category>Steuerrecht</category>
	<category>Krankenhausrecht</category>
		<guid isPermaLink="false">http://www.healthtax.de/2010/04/18/gemeinnuetziger-krankenhaustraeger-und-managementgesellschaft/</guid>
		<description><![CDATA[Vertragsbasierte Versorgungsmodelle werden zunehmend als attraktive M&#246;glichkeit zur qualitativ hochwertigen Patientenversorgung wahrgenommen. Als Grundlage dieser Versorgungsmodelle dienen h&#228;ufig Managementgesellschaften, die von Krankenhaustr&#228;gern als Tochtergesellschaften gegr&#252;ndet werden. Soweit der Krankenhaustr&#228;ger steuerbeg&#252;nstigte Zwecke verfolgt sind, sind einige wichtige Punkte zu beachten.
Unternehmensbeteiligung in der Verm&#246;gensanlage
Eine steuerbeg&#252;nstigte K&#246;rperschaft weist eine Unternehmensbeteiligung grunds&#228;tzlich im Bereich der Verm&#246;gensverwaltung aus. Die Beteiligung [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Vertragsbasierte Versorgungsmodelle werden zunehmend als attraktive M&#246;glichkeit zur qualitativ hochwertigen Patientenversorgung wahrgenommen. Als Grundlage dieser Versorgungsmodelle dienen h&#228;ufig Managementgesellschaften, die von Krankenhaustr&#228;gern als Tochtergesellschaften gegr&#252;ndet werden. Soweit der Krankenhaustr&#228;ger steuerbeg&#252;nstigte Zwecke verfolgt sind, sind einige wichtige Punkte zu beachten.<br />
<strong>Unternehmensbeteiligung in der Verm&#246;gensanlage</strong><br />
Eine steuerbeg&#252;nstigte K&#246;rperschaft weist eine Unternehmensbeteiligung grunds&#228;tzlich im Bereich der Verm&#246;gensverwaltung aus. Die Beteiligung wird also als eine m&#246;gliche Form der Verm&#246;gensanlage gesehen. Die Mittel f&#252;r die Beteiligung k&#246;nnen der freien R&#252;cklage entnommen werden.<br />
Zu den Beteiligungen werden sowohl die Engagements zu Erzielung von Gewinnen als auch die Beteiligungen an anderen Unternehmen, die im Interesse der eigenen T&#228;tigkeit sind, gerechnet. Allerdings d&#252;rfen diese Beteiligungen der K&#246;rperschaft nicht das wirtschaftliche Gepr&#228;ge geben. Auch muss das erwirtschaftete Geld wieder zu satzungsgem&#228;&#223;en Zwecken verwendet werden.<br />
<strong>Unternehmensbeteiligung im wirtschaftlichen Gesch&#228;ftsbetrieb</strong><br />
Nimmt die K&#246;rperschaft jedoch Einfluss auf die unternehmerische T&#228;tigkeit der Gesellschaft, was regelm&#228;&#223;ig der Fall sein d&#252;rfte, so gilt dies als unternehmerische Beteiligung. Diese geh&#246;rt nicht mehr zur Verm&#246;gensverwaltung, sondern ist ein wirtschaftlicher Gesch&#228;ftsbetrieb. Die Mittel f&#252;r die Beteiligung d&#252;rfen also nicht aus zeitnah zu verwendenden Mitteln stammen, sondern nur aus einer freien R&#252;cklage.<br />
Die Einflussnahme auf die Tochtergesellschaft erfolgt entweder &#252;ber die &#220;bernahme der Gesch&#228;ftsf&#252;hrung oder &#252;ber die Aus&#252;bung der Gesellschafterrechte. H&#228;ufig &#252;bernehmen die Krankenhausleiter bzw. Gesch&#228;ftsf&#252;hrer des Krankenhaustr&#228;gers auch die Gesch&#228;ftsf&#252;hreraufgabe in der Tochtergesellschaft, so dass damit eine unternehmerische Beteiligung vorliegt.<br />
Die Einflussnahme &#252;ber die Gesellschafterstellung verlangt, dass kein Beschluss gegen die Muttergesellschaft gefasst werden kann. Weiterhin m&#252;ssen die Gesellschafter &#252;ber satzungsgem&#228;&#223;e Zustimmungserfordernisse Einfluss auf wesentliche Entscheidungen der Gesch&#228;ftsf&#252;hrung haben. Auch diese „Standardrechte“ des Mehrheitsgesellschafters sind durchweg bei Tochtergesellschaften gegeben, so dass auch auf diesem Weg eine unternehmerische Beteiligung begr&#252;ndet wird.<br />
Eine unternehmerische Beteiligung liegt z.B. vor, wenn die steuerbeg&#252;nstigte K&#246;rperschaft eine Tochtergesellschaft zum Zwecke der Durchf&#252;hrung von Managementaufgaben in der integrierten Versorgung gr&#252;ndet. Diese Gesellschaft konzipiert also Projekte zur integrierten Versorgung, schlie&#223;t einen entsprechenden Vertrag mit einer oder mehrerer Krankenkassen ab und bindet anschlie&#223;end die Leistungserbringer.<br />
<strong>GmbH als (Tochter-) Managementgesellschaft</strong><br />
Handelt es sich um eine gewerbliche GmbH, ist sie grunds&#228;tzlich in vollem Umfang k&#246;rperschafts- und gewerbesteuerpflichtig. Insoweit gelten f&#252;r diese Gesellschaft steuerlich keine weiteren Besonderheiten. Die Managementgesellschaft hat ihre Gewinne der K&#246;rperschaftsteuer zu unterwerfen. Nach § 8b (1) KStG sind etwaige Gewinnaussch&#252;ttungen an den Krankenhaustr&#228;ger als Gesellschafter bei dieser nicht nochmals zu versteuern.<br />
Allerdings d&#252;rfte in der Regel umsatzsteuerlich eine Organschaft vorliegen, so dass die steuerpflichtigen Ums&#228;tze der Managementgesellschaft dem Krankenhaustr&#228;ger als Organtr&#228;ger zugerechnet werden. Dieser Umstand verlangt f&#252;r die Erfassung der Ums&#228;tze von Managementgesellschaft und der Zahlungen an die Leistungserbringer  eine besondere Sorgfalt.<br />
<strong>gGmbH als (Tochter-) Managementgesellschaft</strong><br />
Auf Grund der m&#246;glicherweise fehlenden freien R&#252;cklagen zur Gesellschaftsgr&#252;ndung oder aus anderen unternehmerischen gr&#252;nden kann nur die Gr&#252;ndung einer gemeinn&#252;tzigen Managementgesellschaft in Frage kommen. In diesem fall kann die Managementgesellschaft nat&#252;rlich keine Gewinne an die Gesellschafter aussch&#252;tten.<br />
Fraglich ist, was die steuerbeg&#252;nstigte T&#228;tigkeit der Gesellschaft sein k&#246;nnte. In erster Linie ist zur Beantwortung nat&#252;rlich auf die F&#246;rderung des &#246;ffentlichen Gesundheitswesens gem&#228;&#223; § 52 (2) Nr.2 AO abzustellen. Hier ist auf mehrere Punkte zu achten.<br />
Die F&#246;rderung des &#246;ffentlichen Gesundheitswesens liegt in der Umsetzung der vom Gesetzgeber &#252;ber die integrierte Versorgung erwarteten Verbesserung der Patientenbehandlungen. Soweit die Gesellschaft derartige Projekte konzipiert und auch realisiert wird das &#246;ffentliche Gesundheitswesen durch die verbesserte Zusammenarbeit der Leistungserbringer gef&#246;rdert.<br />
Problematisch ist nach gegenw&#228;rtiger Auffassung der Finanzverwaltung, dass die Managementgesellschaft das steuerbeg&#252;nstigte Ziel nicht „unmittelbar“ f&#246;rdert. Die Gesellschaft bedient sich hier der medizinischen Leistungserbringer, um das &#246;ffentliche Gesundheitswesen zu f&#246;rdern. Diese sehr restriktive Auffassung ist bisher noch nicht durch den Bundesfinanzhof beurteilt worden. M.E. d&#252;rfte die Ansicht der Finanzverwaltung deutlich zu eng sein. Zu denken ist hier nur an die unstreitige Steuerbeg&#252;nstigung von F&#246;rdervereinen, die selbst auch keinen unmittelbaren steuerbeg&#252;nstigten Zweck erf&#252;llen, sondern dazu die Empf&#228;nger ihrer Zuwendungen ben&#246;tigen. Um Zweifel zu vermeiden kann die Managementgesellschaft so ausgestaltet werden, dass sie selbst einen Teil der medizinischen Leistung gegen&#252;ber dem Patienten erbringt.<br />
Die gemeinn&#252;tzige K&#246;rperschaft ist nun auch wieder nur der Tr&#228;ger zur Umsetzung des gemeinn&#252;tzigen Satzungszwecks. Dieser Satzungszweck wird in einem Zweckbetrieb erf&#252;llt. Auch die gemeinn&#252;tzige Tochtergesellschaft hat also vier Verm&#246;genssph&#228;ren, wobei die eigentliche T&#228;tigkeit auf den Zweckbetrieb gem&#228;&#223; § 65 AO entf&#228;llt.
</p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRSS>http://www.healthtax.de/2010/04/18/gemeinnuetziger-krankenhaustraeger-und-managementgesellschaft/feed/</wfw:commentRSS>
		</item>
		<item>
		<title>Umsatzsteuerpflicht von IGeL-Leistungen</title>
		<link>http://www.healthtax.de/2010/04/10/umsatzsteuerpflicht-von-igel-leistungen/</link>
		<comments>http://www.healthtax.de/2010/04/10/umsatzsteuerpflicht-von-igel-leistungen/#comments</comments>
		<pubDate>Sat, 10 Apr 2010 10:17:46 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Klaus Karsten</dc:creator>
		
	<category>Steuerrecht</category>
		<guid isPermaLink="false">http://www.healthtax.de/2010/04/10/umsatzsteuerpflicht-von-igel-leistungen/</guid>
		<description><![CDATA[Das Jahressteuergesetz 2009 hat die umsatzsteuerliche Erfassung von Heilbehandlungen neu geregelt. Davon betroffen sind auch die sog. IGeL-Leistungen.
Das Umsatzsteuergesetz bestimmt in § 4 Nr.14, dass &#228;rztliche Heilbehandlungen umsatzsteuerfrei sind. Diese Regelung stellt nicht darauf ab, ob es sich um die Behandlung von gesetzlich Versicherten oder von Privatversicherten handelt. Auch stimmt der Begriff der Heilbehandlung nicht [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Jahressteuergesetz 2009 hat die umsatzsteuerliche Erfassung von Heilbehandlungen neu geregelt. Davon betroffen sind auch die sog. IGeL-Leistungen.<br />
Das Umsatzsteuergesetz bestimmt in § 4 Nr.14, dass &#228;rztliche Heilbehandlungen umsatzsteuerfrei sind. Diese Regelung stellt nicht darauf ab, ob es sich um die Behandlung von gesetzlich Versicherten oder von Privatversicherten handelt. Auch stimmt der Begriff der Heilbehandlung nicht mit dem Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen &#252;berein.<br />
Entscheidend f&#252;r die Umsatzsteuerfreiheit ist allein, dass die fragliche &#228;rztliche Leistungen der Diagnose und Behandlung von Erkrankungen dienen. Die Leistungen m&#252;ssen also ein konkretes therapeutisches Ziel haben. Ob diese medizinisch notwendig oder der Krankheit angemessen sind, ist f&#252;r die umsatzsteuerliche Einstufung unerheblich. Ebenso ist unerheblich, ob die fragliche Leistung wissenschaftlich anerkannt ist. Den Therapiezweck hat der Arzt gegebenenfalls zu belegen.<br />
Dies vorausschickend sind auch IGeL-Leis-tungen grunds&#228;tzlich umsatzsteuerfrei, wenn sie ein konkretes therapeutisches Ziel verfolgen. Dies gilt auch f&#252;r Vorsorgeuntersuchungen.<br />
Eine Grauzone beginnt, dort, wo ohne konkreten Anlass ein medizinisches check-up  durchgef&#252;hrt wird oder die Verbesserung des allgemeinen Wohlbefindens im Vordergrund steht.<br />
Umsatzsteuerpflichtig sind z.B. die folgenden Leistungen:<br />
- Psychologische Tauglichkeitstests<br />
- Alkohol– und Drogentests<br />
- Gutachtenerstellung, insbesondere zur Pflegebed&#252;rftigkeit<br />
- Heilfastenkurse<br />
Ungeachtet dieses Einstufung kann auf den Ausweis und die Abf&#252;hrung der Umsatzsteuerverzichtet werden, wenn die umsatzsteuerliche Kleinunternehmerregelung angewendet wird. Danach d&#252;rfen die umsatzsteuerpflichtigen Ums&#228;tze in einem Kalenderjahr nicht  &#252;ber 17.500 € liegen.
</p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRSS>http://www.healthtax.de/2010/04/10/umsatzsteuerpflicht-von-igel-leistungen/feed/</wfw:commentRSS>
		</item>
		<item>
		<title>WachstumsbeschleunigungsG: einige Neuerungen</title>
		<link>http://www.healthtax.de/2010/04/10/wachstumsbeschleunigungsg-einige-neuerungen/</link>
		<comments>http://www.healthtax.de/2010/04/10/wachstumsbeschleunigungsg-einige-neuerungen/#comments</comments>
		<pubDate>Sat, 10 Apr 2010 10:12:50 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Klaus Karsten</dc:creator>
		
	<category>Steuerrecht</category>
		<guid isPermaLink="false">http://www.healthtax.de/2010/04/10/wachstumsbeschleunigungsg-einige-neuerungen/</guid>
		<description><![CDATA[Die Regierungsparteien hatten sich im Koalitionsvertrag zu steuerlichen Entlastungen verpflichtet. Diese Entlastungen sollen den Konsum erh&#246;hen und auf diese Weise zur &#220;berwindung der Wirtschaftskrise beitragen.
Umgesetzt werden sollen diese &#196;nderungen in dem Wachstumsbeschleunigungsgesetz, das der Bundestag am 9.12.2009 beschlossen hat. Die Zustimmung des Bundesrates vom  18.12. 2009 erfolgte erst nach Zusage von Ausgleichszahlungen zum Abfedern der [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Regierungsparteien hatten sich im Koalitionsvertrag zu steuerlichen Entlastungen verpflichtet. Diese Entlastungen sollen den Konsum erh&#246;hen und auf diese Weise zur &#220;berwindung der Wirtschaftskrise beitragen.<br />
Umgesetzt werden sollen diese &#196;nderungen in dem Wachstumsbeschleunigungsgesetz, das der Bundestag am 9.12.2009 beschlossen hat. Die Zustimmung des Bundesrates vom  18.12. 2009 erfolgte erst nach Zusage von Ausgleichszahlungen zum Abfedern der Mindereinnahmen auf L&#228;nderseite.<br />
Das Wachstumsbeschleunigungsgesetz ist ein sog. Artikelgesetz, das die &#196;nderung schon bestehender gesetzlicher Regelungen in unterschiedlichen Gesetzen beinhaltet. Es tritt zum 1. Januar 2010 in Kraft. Nachfolgend einige wesentliche &#196;nderungen f&#252;r das kommende Jahr.<br />
Familien und Kinder<br />
Die Kinderfreibetr&#228;ge f&#252;r jedes Kind werden angehoben. Statt 6.024 Euro sollen sie ab dem Veranlagungszeitraum 2010 insgesamt bei 7.008 Euro liegen. Zugleich wird das Kindergeld um 20 € erh&#246;ht. <br />
Erbschaften<br />
Die Erbschaftsteuers&#228;tze in der Steuerklasse II werden im Jahr 2010 von 30 – 50 % auf 15 – 43 % abgesenkt. Dadurch werden insbesondere &#220;bertragungen zwischen Geschwistern und Geschwisterkindern entlastet.<br />
Unternehmenssteuern<br />
Der Umsatzsteuersatz f&#252;r Beherbergungsleistungen wird von 19 % auf 7 % abgesenkt.<br />
Die Abschreibungsregeln werden erneut ge&#228;ndert. Es wird wieder die alte Sofortabschreibung von Wirtschaftsg&#252;tern bis 410 Euro geben. Alternativ dazu soll es auch m&#246;glich sein, einen Sammelposten f&#252;r alle Wirtschaftsg&#252;ter zwischen 150 Euro und 1.000 Euro einzurichten.<br />
Private Einkommensteuer<br />
Der Grundfreibetrag wird ab dem 1. Januar 2010 von bislang 7.834 Euro auf 8.004 Euro f&#252;r Alleinstehende und von 15.669 Euro auf 16.009 Euro f&#252;r Ehepaare angehoben.<br />
Beim Steuertarif tritt zum 1. Januar 2010 nach der bereits 2009 erfolgten Absenkung des Eingangssteuersatzes von 15 % auf 14 % und der Anhebung der &#252;brigen Tarifeckwerte um 400 Euro nun eine weitere Anhebung der Tarifeckwerte um 330 Euro ein.<br />
Nach bisherigem Recht sind Beitr&#228;ge f&#252;r eine Kranken- und Pflegeversicherung zusammen mit den anderen sonstigen Vorsorgeaufwendungen nur begrenzt abzugsf&#228;hig. Diese H&#246;chstbetr&#228;ge werden k&#252;nftig auf bis zu 2.800 Euro erh&#246;ht. Steuerlich sind also mindestens die Beitr&#228;ge f&#252;r eine Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung als Sonderausgaben anzusetzen. Diese Abzugsm&#246;glichkeiten gelten f&#252;r privat wie auch f&#252;r gesetzlich Krankenversicherte und werden auch lohnsteuerlich wirksam.<br />
Die Absetzbarkeit von Betr&#228;gen zur Basisversorgung im Alter werden zu 70 % steuerfrei gestellt.<br />
Ab dem Veranlagungszeitraum 2010 haben Ehegatten zus&#228;tzlich zu den Steuerklassenkombinationen III / V bzw. IV / IV die M&#246;glichkeit, auf der Lohnsteuerkarte jeweils die Steuerklasse IV in Verbindung mit einem Faktor eintragen zu lassen. Dieser Faktor hat die Wirkung eines steuermindernden Multiplikators. Ziel des Faktorverfahrens ist es, einen Anreiz zur Aufnahme einer steuerpflichtigen (und sozialversicherungspflichtigen) Besch&#228;ftigung zu schaffen – besonders f&#252;r geringer verdienende Ehepartner.<br />
Der H&#246;chstbetrag f&#252;r nach § 33a Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) abziehbare Unterhaltsleistungen an gesetzlich Unterhaltsberechtigte und ihnen gleichgestellte Personen wird von derzeit 7.680 Euro auf 8.004 Euro (ab Veranlagungszeitraum 2010) angehoben. Zus&#228;tzlich sind ab dem Jahr 2010 die f&#252;r die unterhaltene Person &#252;bernommenen Beitr&#228;ge zu einer Basiskranken- und einer Pflegepflichtversicherung abziehbar.
</p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRSS>http://www.healthtax.de/2010/04/10/wachstumsbeschleunigungsg-einige-neuerungen/feed/</wfw:commentRSS>
		</item>
		<item>
		<title>Keine Ausschreibungspflicht bei Apothekenkooperation wg. Zytostatika</title>
		<link>http://www.healthtax.de/2010/01/22/keine-ausschreibungspflicht-bei-apothekenkooperation-wg-zytostatika/</link>
		<comments>http://www.healthtax.de/2010/01/22/keine-ausschreibungspflicht-bei-apothekenkooperation-wg-zytostatika/#comments</comments>
		<pubDate>Fri, 22 Jan 2010 09:20:31 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Klaus Karsten</dc:creator>
		
	<category>Krankenhausrecht</category>
		<guid isPermaLink="false">http://www.healthtax.de/2010/01/22/keine-ausschreibungspflicht-bei-apothekenkooperation-wg-zytostatika/</guid>
		<description><![CDATA[Betreibt eine K&#246;rperschaft des &#246;ffentlichen Rechts ein Krankenhaus mit Krankenhausapotheke, ist eine Kooperationsvereinbarung mit anderen Apotheken &#252;ber die Herstellung von Zytostatika kein &#246;ffentlicher Auftrag. Eine solche Kooperationsvereinbarung stellt keinen derartigen Auftrag dar, da es an dem notwendigen Beschaffungsbezug fehlt. Die Krankenhausapotheke wird in einem solchen Fall lediglich als Anbieter von Leistungen t&#228;tig und deckt keinen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Betreibt eine K&#246;rperschaft des &#246;ffentlichen Rechts ein Krankenhaus mit Krankenhausapotheke, ist eine Kooperationsvereinbarung mit anderen Apotheken &#252;ber die Herstellung von Zytostatika kein &#246;ffentlicher Auftrag. Eine solche Kooperationsvereinbarung stellt keinen derartigen Auftrag dar, da es an dem notwendigen Beschaffungsbezug fehlt. Die Krankenhausapotheke wird in einem solchen Fall lediglich als Anbieter von Leistungen t&#228;tig und deckt keinen ihr zuzurechnenden Bedarf. Denn sie &#252;bernimmt f&#252;r den Vertragspartner die Herstellung von Zytostatika, die dabei jeweils allein durch eine Anforderung der &#246;ffentlichen Apotheke nach Erhalt des entsprechenden Rezepts ausgel&#246;st werden soll (Vergabekammer Berlin vom 09.02.2009, VK –B1– 28/08).
</p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRSS>http://www.healthtax.de/2010/01/22/keine-ausschreibungspflicht-bei-apothekenkooperation-wg-zytostatika/feed/</wfw:commentRSS>
		</item>
		<item>
		<title>Erstattung von Behandlungskosten in Eilf&#228;llen nach § 25 SGB XII</title>
		<link>http://www.healthtax.de/2010/01/22/erstattung-von-behandlungskosten-in-eilfaellen-nach-25-sgb-xii/</link>
		<comments>http://www.healthtax.de/2010/01/22/erstattung-von-behandlungskosten-in-eilfaellen-nach-25-sgb-xii/#comments</comments>
		<pubDate>Fri, 22 Jan 2010 09:16:20 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Klaus Karsten</dc:creator>
		
	<category>Krankenhausrecht</category>
		<guid isPermaLink="false">http://www.healthtax.de/2010/01/22/erstattung-von-behandlungskosten-in-eilfaellen-nach-25-sgb-xii/</guid>
		<description><![CDATA[Soweit es die Hilfe zum Lebensunterhalt betrifft, kann eine hilfebed&#252;rftige Person grunds&#228;tzlich entweder Leistungen nach dem SGB-II oder Sozialhilfe nach dem SGB-XII beziehen.
Die Nothilfe in Form der Hilfe zur Gesundheit f&#228;llt aber bereits begrifflich nicht unter diese Konkurrenzen. So kann ein Krankenhaus das Nothilfe leistet selbst dann eine Kostenerstattung nach der Sozialhilfenorm geltend machen, wenn [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Soweit es die Hilfe zum Lebensunterhalt betrifft, kann eine hilfebed&#252;rftige Person grunds&#228;tzlich entweder Leistungen nach dem SGB-II oder Sozialhilfe nach dem SGB-XII beziehen.<br />
Die Nothilfe in Form der Hilfe zur Gesundheit f&#228;llt aber bereits begrifflich nicht unter diese Konkurrenzen. So kann ein Krankenhaus das Nothilfe leistet selbst dann eine Kostenerstattung nach der Sozialhilfenorm geltend machen, wenn der Hilfebed&#252;rftige zwar Leistungen nach dem SGB-II beziehen k&#246;nnte, den entsprechenden Antrag auf die Leistungen aber (noch) nicht gestellt hat. Dies steht der Anspruchsberechtigung des Nothilfe leistenden Krankenhauses nicht entgegen.<br />
Voraussetzung f&#252;r den Kostenerstattungsanspruch bei geltend gemachter Nothilfe ist allerdings, dass tats&#228;chlich ein Eilfall vorgelegen hat. Daher hat das Gericht zu dieser Voraussetzung auch notwendigerweise ausreichende Feststellungen zu treffen (BSG vom 19.05.2009, B 8 SO 4/08 R).
</p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRSS>http://www.healthtax.de/2010/01/22/erstattung-von-behandlungskosten-in-eilfaellen-nach-25-sgb-xii/feed/</wfw:commentRSS>
		</item>
		<item>
		<title>§ 73d SGB V - Verordnung besonderer Arzneimittel</title>
		<link>http://www.healthtax.de/2009/09/13/73d-sgb-v-verordnung-besonderer-arzneimittel/</link>
		<comments>http://www.healthtax.de/2009/09/13/73d-sgb-v-verordnung-besonderer-arzneimittel/#comments</comments>
		<pubDate>Sun, 13 Sep 2009 14:02:05 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Klaus Karsten</dc:creator>
		
	<category>Krankenhausrecht</category>
	<category>Sonstiges</category>
		<guid isPermaLink="false">http://www.healthtax.de/2009/09/13/73d-sgb-v-verordnung-besonderer-arzneimittel/</guid>
		<description><![CDATA[§ 73d SGB V bezweckt f&#252;r Spezialpr&#228;parate mit hohen Jahrestherapiekosten oder mit erheblichem Risikopotential eine Einschr&#228;nkung der Verordnungsf&#228;higkeit durch ein Zweitmeinungsverfahren.
Zweitmeinungsverfahren
Grunds&#228;tzlich entscheidet der Vertragsarzt durch seine Verordnung, welches Fertigarzneimittel der Apotheker abzugeben und die Krankenkasse zu bezahlen hat. Zugleich haftet er f&#252;r die Wirtschaftlichkeit seiner Verordnung. § 73d SGB V macht die Verordnung besonderer Arzneimittel [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>§ 73d SGB V bezweckt f&#252;r Spezialpr&#228;parate mit hohen Jahrestherapiekosten oder mit erheblichem Risikopotential eine Einschr&#228;nkung der Verordnungsf&#228;higkeit durch ein Zweitmeinungsverfahren.<br />
Zweitmeinungsverfahren<br />
Grunds&#228;tzlich entscheidet der Vertragsarzt durch seine Verordnung, welches Fertigarzneimittel der Apotheker abzugeben und die Krankenkasse zu bezahlen hat. Zugleich haftet er f&#252;r die Wirtschaftlichkeit seiner Verordnung. § 73d SGB V macht die Verordnung besonderer Arzneimittel von der vorherigen Abstimmung mit einem Arzt f&#252;r besondere Arzneimitteltherapie abh&#228;ngig.<br />
Die von dem Zweitmeinungsverfahren betroffenen Arzneimittel werden vom Gemeinsamen Bundesausschuss nach weiter gehenden Details festgelegt. (Anlage XI zur Arzneimittelrichtlinie). Es soll sich dabei um Spezialpr&#228;parate handeln, deren besondere Wirkungsweise hinsichtlich der Patientensicherheit und des Therapieerfolgs eine besondere Fachkenntnis erfordern. Als Beispiel nennt der Gesetzgeber in seiner Gesetzesbegr&#252;ndung gentechnisch entwickelte und biotechnologisch hergestellte Arzneimittel und neue Arzneimitteltherapien zur Behandlung von Autoimmun– und Tumorerkrankungen.<br />
Abstimmungsverfahren<br />
Die Einzelheiten des Abstimmungsverfahrens  hat der Gemeinsame Bundesausschuss in seiner Sitzung vom 16. Oktober 2008 beschlossen. Die Richtlinie ist am 1. April 2009 in Kraft getreten.<br />
Danach findet das Verfahren nur statt, wenn der betreffende Patient zuvor seine Zustimmung gegeben hat. Der verordnende Arzt zeigt dem pr&#252;fenden Arzt &#252;ber ein Formular die beabsichtigte Versorgung bzw. Therapie an. Die pr&#252;fende Arzt hat innerhalb von 10 Werktagen seine Antwort zu geben, ob er der Verordnung zustimmt. Von der Stellungnahme darf der behandelnde Arzt nur in begr&#252;ndeten Ausnahmef&#228;llen abweichen. Auf das damit verbundene Haftungsrisiko f&#252;r den behandelnden Arzt muss sicherlich nicht ausf&#252;hrlicher eingegangen werden.<br />
In Notf&#228;llen ist die Verordnung auch ohne vorherige Abstimmung m&#246;glich. Doch hat der behandelnde Arzt das Abstimmungsverfahren unverz&#252;glich einzuleiten.<br />
Die Einhaltung des Abstimmungsverfahrens hat geb&#252;hrentechnisch zur Folge, dass die Verordnungen als Praxisbesonderheiten bei der Wirtschaftlichkeitspr&#252;fung ber&#252;cksichtigt werden.<br />
Das Erfordernis des Abstimmungsverfahrens betrifft alle &#196;rzte, egal ab sie im Krankenhaus angestellt oder als niedergelassene Vertrags&#228;rzte t&#228;tig sind.<br />
&#196;rzte f&#252;r Arzneimitteltherapie<br />
Die &#196;rzte f&#252;r besondere Arzneimitteltherapie werden von der Kassen&#228;rztlichen Vereinigung benannt. Sie m&#252;ssen die, in der Arzneimittelrichtlinie enthaltenen fachlichen Voraussetzungen erf&#252;llen, an der vertrags&#228;rztlichen Versorgung teilnehmen (Erm&#228;chtigung ist ausreichend) und haben ihre Beziehungen zu der pharmazeutischen Industrie offen zu legen.<br />
Soweit eine Einigung zwischen den Krankenkassenverb&#228;nden und der Kassen&#228;rztlichen Vereinigung nicht erreicht wird, k&#246;nnen die Krankenkassenverb&#228;nde entsprechende Stellen in eigener Verantwortung ausschreiben und einzelvertraglich vergeben. Diese Vertr&#228;ge d&#252;rfen nur f&#252;r die Dauer von zwei Kalenderjahren abgeschlossen werden und sind der K&#196;V binnen zwei Monaten nach Vertragsbeginn anzuzeigen.
</p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRSS>http://www.healthtax.de/2009/09/13/73d-sgb-v-verordnung-besonderer-arzneimittel/feed/</wfw:commentRSS>
		</item>
		<item>
		<title>Datenverarbeitung durch Dritte nach 15. AMG-Novelle</title>
		<link>http://www.healthtax.de/2009/08/25/datenverarbeitung-durch-dritte-nach-15-amg-novelle/</link>
		<comments>http://www.healthtax.de/2009/08/25/datenverarbeitung-durch-dritte-nach-15-amg-novelle/#comments</comments>
		<pubDate>Tue, 25 Aug 2009 12:52:02 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Klaus Karsten</dc:creator>
		
	<category>Krankenhausrecht</category>
		<guid isPermaLink="false">http://www.healthtax.de/2009/08/25/datenverarbeitung-durch-dritte-nach-15-amg-novelle/</guid>
		<description><![CDATA[Das BSG hatte in einer Entscheidung vom  10.12.2008 die Weitergabe und Verarbeitung von Daten gesetzlich versicherter Patienten durch Dritte als nicht gesetzeskonform dargestellt. Bis zum Ende der am 30.06.2009 auslaufenden &#220;bergangsregelung durften jedoch die Daten zu Abrechnungszwecken weiter geleitet werden.
In der 15. AMG-Novelle sind die §§ 120 und 295 SGB V ge&#228;ndert worden. Danach d&#252;rfen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das BSG hatte in einer Entscheidung vom  10.12.2008 die Weitergabe und Verarbeitung von Daten gesetzlich versicherter Patienten durch Dritte als nicht gesetzeskonform dargestellt. Bis zum Ende der am 30.06.2009 auslaufenden &#220;bergangsregelung durften jedoch die Daten zu Abrechnungszwecken weiter geleitet werden.<br />
In der 15. AMG-Novelle sind die §§ 120 und 295 SGB V ge&#228;ndert worden. Danach d&#252;rfen Krankenh&#228;user nunmehr zur Abrechnung ambulante Notf&#228;lle Dritte einschalten, § 120 (6) SGB V. Auch die Abrechnung von Versorgungsmodellen nach §§ 73b, 73c und 140a SGB V darf unter Einschaltung von Dritten erfolgen, § 295 (1b) SGB V.<br />
Die anderen ambulanten Leistungen gegen&#252;ber gesetzlich Versicherten sind nunmehr im eigenen Haus abzurechnen oder in anonymisierter Form den Abrechnungsstellen zur Verf&#252;gung zu stellen.<br />
Ob die f&#252;r das kommende Jahr angek&#252;ndigte grundlegende &#196;nderung der Abrechnungsmodalit&#228;ten kommt, bleibt abzuwarten.
</p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRSS>http://www.healthtax.de/2009/08/25/datenverarbeitung-durch-dritte-nach-15-amg-novelle/feed/</wfw:commentRSS>
		</item>
		<item>
		<title>Notfallbehandlung in Privatkliniken</title>
		<link>http://www.healthtax.de/2009/07/21/notfallbehandlung-in-privatkliniken/</link>
		<comments>http://www.healthtax.de/2009/07/21/notfallbehandlung-in-privatkliniken/#comments</comments>
		<pubDate>Tue, 21 Jul 2009 12:13:59 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Klaus Karsten</dc:creator>
		
	<category>Krankenhausrecht</category>
		<guid isPermaLink="false">http://www.healthtax.de/2009/07/21/notfallbehandlung-in-privatkliniken/</guid>
		<description><![CDATA[In Notf&#228;llen k&#246;nnen nach § 76 (1) Satz 2 SGB V auch Krankenh&#228;user ohne Kassenzulassung Leistungen zu Lasten der Krankenkassen erbringen.
Die Notfallbehandlung kann sowohl die ambulante wie auch die station&#228;re Versorgung umfassen, auch wenn § 39 (1) SGB V, der die Modalit&#228;ten der Krankenhausbehandlung regelt, eine dem § 76 (1) Satz 2 SGB V entsprechende ausdr&#252;ckliche Klarstellung nicht enth&#228;lt. Wird ein gesetzlich versicherter [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In Notf&#228;llen k&#246;nnen nach § 76 (1) Satz 2 SGB V auch Krankenh&#228;user ohne Kassenzulassung Leistungen zu Lasten der Krankenkassen erbringen.<br />
Die Notfallbehandlung kann sowohl die ambulante wie auch die station&#228;re Versorgung umfassen, auch wenn § 39 (1) SGB V, der die Modalit&#228;ten der Krankenhausbehandlung regelt, eine dem § 76 (1) Satz 2 SGB V entsprechende ausdr&#252;ckliche Klarstellung nicht enth&#228;lt. Wird ein gesetzlich versicherter Patient als Notfall in ein nicht zugelassenes Krankenhaus aufgenommen, so wird dieses f&#252;r die Dauer der Notfallbehandlung in das &#246;ffentlich-rechtlich gepr&#228;gte Sachleistungssystem der Krankenversicherung einbezogen und erbringt seine Leistungen nach denselben Grunds&#228;tzen, die f&#252;r zugelassene Krankenh&#228;user gelten.<br />
Der Verg&#252;tungsanspruch richtet sich nicht gegen den Versicherten, sondern allein gegen die Krankenkasse. Aus der entsprechenden Anwendung des § 76 (1) Satz 2 SGB V folgt allein die Einbeziehung von Leistungserbringern ohne Kassenzulassung in das System der gesetzlichen Krankenversicherung.<br />
Die Frage des Verg&#252;tungsanspruchs wird damit jedoch noch nicht beantwortet. Die Rechtsgrundlage des Verg&#252;tungsanspruchs dem Grunde und der H&#246;he nach ergibt sich im Falle der ambulanten Krankenhausbehandlung aus den Vorschriften des Vertragsarztrechts &#252;ber die Honorierung &#228;rztlicher Leistungen (BSG, Urteil vom 19. August 1992, Az. 6 RKa 6/91), im station&#228;ren Bereich aus den entsprechenden Verg&#252;tungsregelungen des Krankenhausrechts.<br />
Ein Notfall im Sinne von § 76 (1) Satz 2 SGB V liegt vor, wenn aus medizinischen Gr&#252;nden eine umgehende Behandlung des Patienten so dringlich ist, dass ein zugelassener Leistungserbringer nicht in der gebotenen Eile herbeigerufen oder aufgesucht werden kann. Eine solche Dringlichkeit oder Unaufschiebbarkeit ist gegeben, wenn ohne eine sofortige Behandlung durch einen nicht zugelassenen Leistungserbringer Gefahren f&#252;r Leib oder Leben entstehen oder heftige Schmerzen unzumutbar lange andauern w&#252;rden. Damit weist der hier anzuwendende Notfallbegriff des Leistungserbringerrechts grundlegend andere Merkmale als der medizinische oder der strafrechtliche Notfallbegriff des § 323c StGB auf.
</p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRSS>http://www.healthtax.de/2009/07/21/notfallbehandlung-in-privatkliniken/feed/</wfw:commentRSS>
		</item>
	</channel>
</rss>
