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	<title>RA Klaus Karsten - HEALTHTAX.DE</title>
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	<description>Klaus Karsten - Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht</description>
	<pubDate>Sun, 29 Jan 2012 19:02:26 +0000</pubDate>
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	<language>en</language>
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		<title>Umsatzsteuerfreiheit ambulanter Ums&#228;tze in Praxiskliniken</title>
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		<pubDate>Sun, 29 Jan 2012 19:02:26 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Klaus Karsten</dc:creator>
		
	<category>Steuerrecht</category>
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		<description><![CDATA[1. Die umsatzsteuerliche Einordnung der von Praxiskliniken erwirtschafteten Ums&#228;tze hat seit dem JStG 2009 eine grunds&#228;tzliche Neuordnung erfahren. Kam es bis dahin -verk&#252;rzt gesagt - auf einen Umsatzanteil von mindestens 40% durch die Behandlung gesetzlich Versicherter an, ist nun die Tr&#228;gerschaft f&#252;r die ambulanten und station&#228;ren Ums&#228;tze von entscheidender Bedeutung. In vielen F&#228;llen wurde auf [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>1. Die umsatzsteuerliche Einordnung der von Praxiskliniken erwirtschafteten Ums&#228;tze hat seit dem JStG 2009 eine grunds&#228;tzliche Neuordnung erfahren. Kam es bis dahin -verk&#252;rzt gesagt - auf einen Umsatzanteil von mindestens 40% durch die Behandlung gesetzlich Versicherter an, ist nun die Tr&#228;gerschaft f&#252;r die ambulanten und station&#228;ren Ums&#228;tze von entscheidender Bedeutung. In vielen F&#228;llen wurde auf diese gesetzliche &#196;nderung nicht reagiert. Da zwischenzeitlich die Streuererkl&#228;rungen der Praxiskliniken f&#252;r 2009 vorliegen, reagiert die Finanzverwaltung h&#228;ufig mit Umsatzsteuersonderpr&#252;fungen und der Festsetzung von empfindlichen Nachforderungen.</p>
<p>Obwohl die Finanzverwaltung zun&#228;chst den Gesetzeswortlaut auf ihrer Seite hat, ist dennoch Widerstand gegen die Steuerbescheide zweckm&#228;&#223;ig.</p>
<p>Umsatzsteuerlich zu beurteilen ist regelm&#228;&#223;ig der Sachverhalt, in dem Praxiskliniken eingerich-tete OP-R&#228;ume nebst Personal und Technik niedergelassenen &#196;rzten f&#252;r ambulante Operatio-nen zur Verf&#252;gung stellen. Dar&#252;ber hinaus werden An&#228;sthesieleistungen &#252;ber kooperierende An&#228;sthesisten erm&#246;glicht.</p>
<p>2. Die ab 2009 geltenden Vorschriften zur Umsatzsteuerbefreiung von ambulanten Heilbehand-lungen verlangen, dass diese in einer Einrichtung mit sozialer Zweckbestimmung durchgef&#252;hrt werden. Die T&#228;tigkeit der Praxiskliniken erm&#246;glicht operative Eingriffe an kranken Menschen. Sie stellt &#196;rzten, die &#252;ber keine vergleichbaren medizinischen R&#228;ume nebst personellen und apparativen Ressourcen verf&#252;gen, Einrichtungen zur Verf&#252;gung, ohne die die medizinisch erforderliche Behandlung nicht m&#246;glich w&#228;re. Somit handelt es sich bei der Antragstellerin um eine soziale Einrichtung i.S.d § 4 Nr.14a UStG.</p>
<p>3. Die Zurverf&#252;gungstellung der OP-Kapazit&#228;ten f&#252;r ambulante &#228;rztliche Leistungen ist gem&#228;&#223; § 4 Nr.14a UStG umsatzsteuerfrei. Die &#228;rztliche ambulante Operationsleistung des jeweiligen Facharztes sowie die Leistung des ambulant t&#228;tigen An&#228;sthesisten sind umsatzsteuerfrei. Es kommt f&#252;r die Umsatzsteuerbefreiung nicht darauf an, wo diese Leistungen erbracht werden. Sie k&#246;nnen also z.B. in der eigenen Praxis, beim Patienten zu Hause oder in einem Operationszentrum erbracht werden. Die &#228;rztliche Leistung kann jedoch nicht ohne die Leistung der Antragstellerin erbracht werden. Die Leistung gegen&#252;ber dem Patienten besteht also aus mehreren Teilen: &#228;rztlicher Eingriff, An&#228;sthesie, medizinische Operationsleistungen i.S.d. Vorhaltens der f&#252;r eine Operation unverzichtbaren personellen und technischen Ausstattung sowie die Pflegeleistung. Wenn also die &#228;rztliche Behandlung am OP-Tisch umsatzsteuerfrei ist, m&#252;ssen auch die denklogisch damit verbundenen und unverzichtbaren anderen Behandlungsteile ebenfalls umsatzsteuerfrei sein (vgl hierzu BFH vom 06.09.2011, V B 64/11).</p>
<p>Auf die Beantwortung der Frage, ob gesetzlich versicherte oder privat versicherte Patienten behandelt werden kommt es nicht an. Entscheidung ist allein, ob die von allen Beteiligten er-brachte Behandlungsleistung ein Therapieziel verfolgt und damit der Heilung des Patienten dient.</p>
<p>4. Die Umsatzsteuerfreiheit der Erl&#246;se f&#252;r die ambulanten Operationen kann sich dar&#252;ber hinaus aus § 4 Nr.12 UStG i.V.m. § 9 (2) UStG ergeben. Nach diesen Bestimmungen sind Vermietungser-l&#246;se von Arztpraxen und vergleichbarer R&#228;ume stets umsatzsteuerfrei zu behandeln, da die &#196;rzte umsatzsteuerfreie Ums&#228;tze erwirtschaften. Die Zurverf&#252;gungstellung der OP-R&#228;ume k&#246;nnte als Vermietungsumsatz angesehen werden.</p>
<p>Die Ausnahmetatbest&#228;nde des Umsatzsteuerbefreiung aus § 4 Nr.12 Satz 2 UStG greifen hier nicht ein. Insbesondere werden keine Maschinen und sonstige Vorrichtungen einer Betriebsan-lage verpachtet. Die OP-R&#228;ume sind vielmehr Bestandteile des Geb&#228;udes, die nach bestimmten medizinischen und hygienischen Standards ausgestattet sind. Die darin enthaltenen OP-Tische, Bestecktisch, Narkoseger&#228;t etc. sind notwendiges Zubeh&#246;r f&#252;r einen OP-Raum, das zu keiner anderen umsatzsteuerlichen Beurteilung f&#252;hrt. Insbesondere f&#252;hren Dauermietvertr&#228;ge mit den „schneidenden“ &#196;rzten auch nicht zu einer nur vor&#252;bergehenden Vermietung.</p>
<p>5. Nach alledem d&#252;rfte es gute Gr&#252;nde geben, die Ums&#228;tze aus der Vermietung von OP-Kapazit&#228;ten f&#252;r aus medizinischen Gr&#252;nden erforderliche ambulante Operationen umsatzsteuerfrei zu behandeln.
</p>
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		<title>Vorsteuerabzug und Rechnungskorrektur</title>
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		<pubDate>Mon, 16 Jan 2012 12:51:10 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Klaus Karsten</dc:creator>
		
	<category>Steuerrecht</category>
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		<description><![CDATA[Wird von der Finanzverwaltung eine Rechnung mit Umsatzsteuerausweis formal beanstandet, kann diese Rechnung vom Aussteller entsprechend korrigiert werden. Der Vorsteuerabzug wird von der Finanzverwaltung erst in dem Monat akzeptiert, in dem die einwandfreie (korrigierte) Rechnung vorliegt. Der Vorsteuerabzug wird also erst verneint und dann sp&#228;ter wieder akzeptiert. Der wirtschaftliche Nachteil f&#252;r den Steuerpflichtigen liegt in der Verzinsung des Vorsteuerbetrags.
Der EuGH &#246;ffnet mit [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Wird von der Finanzverwaltung eine Rechnung mit Umsatzsteuerausweis formal beanstandet, kann diese Rechnung vom Aussteller entsprechend korrigiert werden. Der Vorsteuerabzug wird von der Finanzverwaltung erst in dem Monat akzeptiert, in dem die einwandfreie (korrigierte) Rechnung vorliegt. Der Vorsteuerabzug wird also erst verneint und dann sp&#228;ter wieder akzeptiert. Der wirtschaftliche Nachteil f&#252;r den Steuerpflichtigen liegt in der Verzinsung des Vorsteuerbetrags.</p>
<p>Der EuGH &#246;ffnet mit seiner Entscheidung vom 15.07.2010 (C 368/09) einen neuen Argumentationsweg, die Rechnungskorrektur auf den Zeitpunkt der urspr&#252;nglichen Ausstellung wirken zu lassen und damit die Verzinsung zu vermeiden. </p>
<p>In jener Entscheidung erkl&#228;rt der EuGH, dass die Verweigerung des Vorsteuerabzugs dann nicht gerechtfertigt ist, wenn auf der urspr&#252;nglichen Rechnung ein fehlerhaftes Leistungsdatum angegeben worden war und die korrigierte Rechnung nicht mit einer fortlaufenden Nummer versehen worden ist. Soweit die tats&#228;chlichen Voraussetzungen f&#252;r den Vorsteuerabzug vorgelegen haben und die korrigierte Rechnung vor Erlass einer Entscheidung des Finanzamts diesem zugeleitet worden ist, ist der Vorsteuerabzug zu gew&#228;hren.</p>
<p>Aus der Entscheidung wird deutlich, dass es hier nur im den Grundsatz des Vorsteuerabzugs geht und nicht explizit um den Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs. Jedoch kann die Entscheidung dahin gehend ausgelegt werden, dass es dem EuGH in erster Linie um das tats&#228;chliche Vorliegen der Voraussetzungen f&#252;r den Vorsteuerabzug geht und nicht darum, zu welchem Zeitpunkt alle formellen Anforderungen an die Geltendmachung des Vorsteuerabzugs vorgelegen haben. Der Schwerpunkt des EuGH liegt also weiterhin darauf, dass die Umsatzsteuer f&#252;r den Unternehmer neutral sein muss und die formellen Voraussetzungen f&#252;r den Vorsteuerabzug dieser Neutralit&#228;t zu dienen haben. Insoweit w&#252;rde eine Verzinsung eines an sich bestehenden Vorsteuerabzugsbetrags diese Neutralit&#228;t in Frage stellen.</p>
<p>Die Finanzverwaltung h&#228;lt im &#220;brigen weiterhin an der bisherigen Rechtsauffassung fest.
</p>
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		<title>Pr&#252;fungseinleitung nach § 275 (1c) SGB V</title>
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		<pubDate>Mon, 16 Jan 2012 12:11:02 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Klaus Karsten</dc:creator>
		
	<category>Krankenhausrecht</category>
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		<description><![CDATA[Zur Pr&#252;fung der Abrechnung von Krankenhausleistungen zeigt die Krankenkasse bzw. der beauftragte MDK h&#228;ufig zeitnah nach Rechnungseingang dem Krankenhaus eine beabsichtigte Pr&#252;fung eines bestimmten Aufenthalts an. Dann vergehen regelm&#228;&#223;ig mehrere Wochen oder auch Monate, bis der MDK die Vorlage konkreter Unterlagen anfordert, auf deren Grundlage die Pr&#252;fung dann erfolgt. Fraglich ist, ob diese Vorgehensweise dem Beschleunigungsgebot des § 275 [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Zur Pr&#252;fung der Abrechnung von Krankenhausleistungen zeigt die Krankenkasse bzw. der beauftragte MDK h&#228;ufig zeitnah nach Rechnungseingang dem Krankenhaus eine beabsichtigte Pr&#252;fung eines bestimmten Aufenthalts an. Dann vergehen regelm&#228;&#223;ig mehrere Wochen oder auch Monate, bis der MDK die Vorlage konkreter Unterlagen anfordert, auf deren Grundlage die Pr&#252;fung dann erfolgt. Fraglich ist, ob diese Vorgehensweise dem Beschleunigungsgebot des § 275 (1c) SGB V entspricht.</p>
<p>§ 275 (1c) SGB V hat das Ziel, die Pr&#252;fung von Krankenhausabrechnungen zu beschleunigen. Danach ist die Anzeige der Pr&#252;fung und die Einleitung der Pr&#252;fung innerhalb eines Zeitraums von sechs Wochen vorzunehmen. In der Gesetzesbegr&#252;ndung hei&#223;t es dazu: &#8220;Nach Satz 1 der Neuregelung ist eine Einzelfallpr&#252;fung  zeitnah durchzuf&#252;hren. Dies gilt f&#252;r s&#228;mtliche Schritte der Einleitung durch die Krankenkassen und der Durchf&#252;hrung der Pr&#252;fung durch den Medizinischen Dienst.&#8221;</p>
<p>In einem Verfahren &#252;ber die Herausgabe der Pr&#252;fungsunterlagen an den MDK hat das Bayerische LSG am 04.10.2011 (L 5 KR 14/11, nicht rechtskr&#228;ftig) entschieden, dass die Ank&#252;ndigung eine Abrechnungspr&#252;fung innerhalb der sechs-w&#246;chigen Frist nicht ausreichend sei, um den gesetzlichen Anforderungen an eine beschleunigte Pr&#252;fung zu entsprechen. Auch die Anforderung der Pr&#252;fungsunterlagen muss zeitnah erfolgen. Der im zu entscheidende Fall vorliegende Zeitraum von acht Monaten zwischen der Anzeige der zu erwartenden Pr&#252;fung und der Abforderung der Pr&#252;fungsunterlagen sei in keinem Fall mehr &#8220;zeitnah&#8221;. Welcher Zeitraum als zeitnah zu verstehen ist, erkl&#228;rt das Gericht leider nicht. Sollte die Rechnung von der Krankenkasse nicht ausgeglichen werden, k&#246;nne sich der fragliche Zeitraum jedoch auch auf wenige Wochen verk&#252;rzen, so das Gericht.</p>
<p>Nach alledem empfiehlt es sich, in F&#228;llen, in denen der MDK erst mit einem erheblichen Zeitverzug die Unterlagen zur Pr&#252;fung anfordert, die Herausgabe zu verweigern. Gegebenenfalls kann das Krankenhaus mit der Krankenkasse (unter Verzicht der Einrede der Verj&#228;hrung) vereinbaren, dass die Beantwortung der Frage nach einer zeitnahen Herausgabe so lange offen bleibt, bis eine rechtskr&#228;ftige Entscheidung in diesen F&#228;llen vorliegt. Eine kritiklose Herausgabe der Unterlagen auch noch Monate nach der Abrechnung w&#252;rde dem Gesetzeszweck zuwider laufen und einer zeitlich beliebigen Pr&#252;fung T&#252;r und Tor &#246;ffnen.
</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Zweifel an der Besteuerung von Erstattungszinsen</title>
		<link>http://www.healthtax.de/2011/10/14/zweifel-an-der-besteuerung-von-erstattungszinsen/</link>
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		<pubDate>Fri, 14 Oct 2011 06:56:10 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Klaus Karsten</dc:creator>
		
	<category>Steuerrecht</category>
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		<description><![CDATA[Das FG D&#252;sseldorf (Urteil vom 05.09.2011, Az.: 1 V 2325/11 A(E)) hat ernstliche Zweifel an der Rechtm&#228;&#223;igkeit der Besteuerung von Erstattungszinsen.
Nach § 233a AO hat der Fiskus Steuererstattungen grunds&#228;tzlich zu verzinsen. Diese Zinsen sollen vom Steuerpflichtigen nach einer &#196;nderung des § 20 (1) Nr.7 EStG durch das Jahressteuergesetz 2010 wieder als Eink&#252;nfte aus Kapitalverm&#246;gen versteuert [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das FG D&#252;sseldorf (Urteil vom 05.09.2011, Az.: 1 V 2325/11 A(E)) hat ernstliche Zweifel an der Rechtm&#228;&#223;igkeit der Besteuerung von Erstattungszinsen.</p>
<p>Nach § 233a AO hat der Fiskus Steuererstattungen grunds&#228;tzlich zu verzinsen. Diese Zinsen sollen vom Steuerpflichtigen nach einer &#196;nderung des § 20 (1) Nr.7 EStG durch das Jahressteuergesetz 2010 wieder als Eink&#252;nfte aus Kapitalverm&#246;gen versteuert werden. Nach Auffassung des 1. Senats des Finanzgerichts sprechen gewichtige Gr&#252;nde gegen die Verfassungsm&#228;&#223;igkeit der gesetzlichen Neuregelung. Es k&#246;nne nicht ausgeschlossen werden, dass die gesetzliche Neuregelung gegen das aus dem Rechtstaatsprinzip des Grundgesetzes folgende R&#252;ckwirkungsverbot versto&#223;e.</p>
<p>Gegen das Urteil ist die Revision zugelassen worden, so dass die Entscheidung noch nicht rechtskr&#228;ftig ist.</p>
<p>Dieses Urteil kann als Grundlage dienen, um in vergleichbaren F&#228;llen &#252;ber einen Einspruch die Steuerbescheide bis zur Entscheidung des BFH offen zu halten.
</p>
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		<item>
		<title>Bank&#252;berweisung und Verzug</title>
		<link>http://www.healthtax.de/2011/09/22/bankueberweisung-und-verzug/</link>
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		<pubDate>Thu, 22 Sep 2011 10:31:36 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Klaus Karsten</dc:creator>
		
	<category>Steuerrecht</category>
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		<description><![CDATA[In der Regel werden Zahlungen per &#220;berweisung vorgenommen. Fraglich ist, wann eine solche Zahlung rechtzeitig erfolgt ist: mit &#220;berweisung oder mit Gutschrift der Zahlung?
Die Frage ist bereits vom OLG K&#246;ln dem EuGH zur Beantwortung vorgelegt worden. Der EuGH entscheid bereits am 03.04.2008, dass es unter Ber&#252;cksichtigung des europ&#228;ischen Rechts auf den Zeitpunkt der Gutschrift der [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In der Regel werden Zahlungen per &#220;berweisung vorgenommen. Fraglich ist, wann eine solche Zahlung rechtzeitig erfolgt ist: mit &#220;berweisung oder mit Gutschrift der Zahlung?</p>
<p>Die Frage ist bereits vom OLG K&#246;ln dem EuGH zur Beantwortung vorgelegt worden. Der EuGH entscheid bereits am 03.04.2008, dass es unter Ber&#252;cksichtigung des europ&#228;ischen Rechts auf den Zeitpunkt der Gutschrift der Zahlung beim Empf&#228;nger ankommt.</p>
<p>Der Gl&#228;ubiger der Zahlung kann also durch einen Blick auf die Kontobewegungen unproblematisch feststellen, ob eine zeitgerechte Zahlung vorliegt. In Deutschland sind &#220;berweisungsfristen gesetzlich festgelegt. Danach darf eine bank&#252;bergreifende &#220;berweisung maximal drei und innerhalb der Bank maximal zwei Werktage dauern. Der Zahlungsverpflichtete hat also die Zahlung rechtzeitig zu veranlassen, damit er nicht in Verzug ger&#228;t und eventuelle Verzugssch&#228;den zu tragen hat.
</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Umsatzsteuerfreiheit konsiliar&#228;rztlicher Leistungen</title>
		<link>http://www.healthtax.de/2011/07/11/umsatzsteuerfreiheit-konsiliaraerztlicher-leistungen/</link>
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		<pubDate>Mon, 11 Jul 2011 09:28:30 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Klaus Karsten</dc:creator>
		
	<category>Steuerrecht</category>
	<category>Krankenhausrecht</category>
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		<description><![CDATA[Ein Konsiliararzt erbringt seine &#228;rztliche Leistung nicht in seiner Praxis oder in der Wohnung des Patienten, sondern in einem Krankenhaus. Folgt daraus die Umsatzsteuerpflicht seiner Leistungen?
Das Umsatzsteuergesetz hat zwar den § 4 Nr.14 redaktionell grunds&#228;tzlich nach dem Ort der Leistungserbringung aufgeteilt, jedoch keine Behandlungsorte aufgef&#252;hrt, an denen die &#228;rztli-che Leistung umsatzsteuerpflichtig ist. So kann der [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Ein Konsiliararzt erbringt seine &#228;rztliche Leistung nicht in seiner Praxis oder in der Wohnung des Patienten, sondern in einem Krankenhaus. Folgt daraus die Umsatzsteuerpflicht seiner Leistungen?</p>
<p>Das Umsatzsteuergesetz hat zwar den § 4 Nr.14 redaktionell grunds&#228;tzlich nach dem Ort der Leistungserbringung aufgeteilt, jedoch keine Behandlungsorte aufgef&#252;hrt, an denen die &#228;rztli-che Leistung umsatzsteuerpflichtig ist. So kann der Arzt seine Behandlung auch im Pflegeheim oder in der Wohnung von Freunden des Patienten umsatzsteuerfrei erbringen.</p>
<p>In dem BMF-Schreiben vom 30.06.2009 zur Umsatzsteuerfreiheit von Heilbehandlungen wird als Voraussetzung f&#252;r die Umsatzsteuerfreiheit der ambulanten &#228;rztlichen Heilbehandlungen in § 4 Nr.14a UStG ausschlie&#223;lich darauf abgestellt, dass die „befreiten Leistungen dem Schutz der Gesundheit des Betroffenen dienen. Dies gilt unabh&#228;ngig davon, um welche konkrete heilberufliche Leistung es sich handelt (Untersuchung, Attest, Gutachten usw.), f&#252;r wen sie erbracht wird (Patient, Gericht, Sozialversicherung o. a.) und wer sie erbringt.“ (RN 5).</p>
<p>Wer also als Konsiliararzt eine Handlung (Untersuchung aber auch beratende T&#228;tigkeit) vornimmt, die der Diagnose und der Behandlung eines kranken Menschen dient, kann diese umsatzsteuerfrei abrechnen. Dabei ist es unerheblich, ob er diese unmittelbar gegen&#252;ber dem Patienten oder auf Grund eines Vertrages mit dem Krankenhaus erbringt. Der Konsiliararztvertrag sollte selbstverst&#228;ndlich die vom Konsiliararzt zu erbringenden Leistungen hinreichend deutlich machen und abgrenzen, um keine umsatzsteuerlichen Zweifel aufkommen zu lassen.</p>
<p> 
</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>K&#252;ndigungsfrist bei Vertrag &#252;ber ambulante Schwerstpflege</title>
		<link>http://www.healthtax.de/2011/07/11/kuendigungsfrist-bei-vertrag-ueber-ambulante-schwerstpflege/</link>
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		<pubDate>Mon, 11 Jul 2011 09:03:41 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Klaus Karsten</dc:creator>
		
	<category>Vertragsrecht</category>
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		<description><![CDATA[In einem Urteil vom 09.06.2011 hat der BGH (III ZR 203/10) eine K&#252;ndigungsfrist von 14 Tagen im Pflegevertrag f&#252;r die ambulante Pflege eines Schwerstkranken als unwirksam beurteilt.
Die von einem ambulanten Pflegedienst gestellte Gesch&#228;ftsbedingung in einem Vertrag &#252;ber ambulante pflegerische Leistungen, der Patient k&#246;nne den Pflegevertrag mit einer Frist von 14 Tagen ordentlich k&#252;ndigen, benachteiligt den Pflegebed&#252;rftigen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In einem Urteil vom 09.06.2011 hat der BGH (III ZR 203/10) eine K&#252;ndigungsfrist von 14 Tagen im Pflegevertrag f&#252;r die ambulante Pflege eines Schwerstkranken als unwirksam beurteilt.</p>
<p>Die von einem ambulanten Pflegedienst gestellte Gesch&#228;ftsbedingung in einem Vertrag &#252;ber ambulante pflegerische Leistungen, der Patient k&#246;nne den Pflegevertrag mit einer Frist von 14 Tagen ordentlich k&#252;ndigen, benachteiligt den Pflegebed&#252;rftigen unangemessen und ist unwirksam. Bei ambulanten pflegerischen Leistungen f&#252;r eine Schwerstpflegebed&#252;rftige handelt es sich um ein Vertragsverh&#228;ltnis, das in besonderer Weise die Intimsph&#228;re der Betroffenen ber&#252;hrt und mit einer gro&#223;en pers&#246;nlichen N&#228;he zu der die Pflege gew&#228;hrenden Person verbunden ist und “h&#246;heren Diensten“ zuzuordnen ist. Eine Abbedingung der jederzeitigen K&#252;ndigungsm&#246;glichkeit f&#252;r den Pflegebed&#252;rftigen, der - ob zu Recht oder Unrecht - sein Vertrauen in die T&#228;tigkeit des Pflegedienstes verloren hat, widerspricht den Interessen des Pflegebed&#252;rftigen in unangemessener Weise.
</p>
]]></content:encoded>
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		<item>
		<title>Inkasso von Krankenhauszuzahlungen</title>
		<link>http://www.healthtax.de/2011/06/13/inkasso-von-krankenhauszuzahlungen/</link>
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		<pubDate>Mon, 13 Jun 2011 11:20:10 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Klaus Karsten</dc:creator>
		
	<category>Krankenhausrecht</category>
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		<description><![CDATA[Das GKV-Finanzierungsgesetz vom 22.12.2010 hat auf Anregung des Gesundheitsausschusses das Inkasso der Zuzahlung von Krankernhauspatienten ge&#228;ndert.
Nach den §§ 39 (4), 61 S. 2 SGB V sind gesetzlich Krankenversicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, verpflichtet, von Beginn der vollstation&#228;ren Krankenhausbehandlung an, innerhalb eines Kalenderjahres f&#252;r l&#228;ngs-tens 28 Tage, eine Zuzahlung von 10,- € pro Tag [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das GKV-Finanzierungsgesetz vom 22.12.2010 hat auf Anregung des Gesundheitsausschusses das Inkasso der Zuzahlung von Krankernhauspatienten ge&#228;ndert.</p>
<p>Nach den §§ 39 (4), 61 S. 2 SGB V sind gesetzlich Krankenversicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, verpflichtet, von Beginn der vollstation&#228;ren Krankenhausbehandlung an, innerhalb eines Kalenderjahres f&#252;r l&#228;ngs-tens 28 Tage, eine Zuzahlung von 10,- € pro Tag zu entrichten. Dazu bestimmt § 43b (3) SGB V:</p>
<p>(3) Zuzahlungen, die Versicherte nach § 39 (4) zu entrichten haben, hat das Krankenhaus einzubehalten; sein Verg&#252;tungsanspruch gegen&#252;ber der Krankenkasse verringert sich entsprechend. … Zahlt der Versicherte trotz einer gesonderten schriftlichen Aufforderung durch das Krankenhaus nicht, hat dieses im Auftrag der Krankenkasse die Zuzahlung einzuziehen. Die Krankenh&#228;user werden zur Durchf&#252;hrung des Verwaltungsverfahrens nach Satz 3 beliehen. &#8230; Die zust&#228;ndige Krankenkasse erstattet dem Krankenhaus je durchgef&#252;hrtes Verwaltungsverfahren nach Satz 3 eine angemessene Kostenpauschale. Die dem Krankenhaus f&#252;r Klagen von Versicherten gegen den Verwaltungsakt entstehenden Kosten werden von den Krankenkassen getragen. Das Vollstreckungsverfahren f&#252;r Zuzahlungen nach § 39 (4) wird von der zust&#228;ndigen Krankenkasse durchgef&#252;hrt. Das N&#228;here zur Umsetzung der Kostenerstattung nach den S&#228;tzen 6 und 7 vereinbaren der Spitzenverband Bund und die Deutsche Krankenhausgesellschaft. Soweit die Einziehung der Zuzahlung durch das Krankenhaus erfolglos bleibt, verringert sich abweichend von Satz 1 der Verg&#252;tungsanspruch des Krankenhauses gegen&#252;ber der Krankenkasse nicht.</p>
<p>Die Krankenh&#228;user sind verpflichtet, die Einziehung der s&#228;umigen Zuzahlungen im Wege des Verwaltungsverfahrens als Beliehene einzuleiten. Als Beliehene nehmen sie selbstst&#228;ndig und im eigenen Namen staatliche Aufgaben wahr und handeln insoweit als Beh&#246;rde. Das Verwaltungsverfahren beinhaltet</p>
<p>1. die Versendung der Zahlungsaufforderung mit Zahlungsfrist,<br />
2. die Mahnung mit Anh&#246;rung des Patienten und abschlie&#223;ender Zahlungsfrist sowie<br />
3. den Erlass eines Leistungsbescheids incl. Rechtsmittelbelehrung.</p>
<p>Der Leistungsbescheid ist ein Verwaltungsakt und muss dessen formale Voraussetzungen erf&#252;llen. Gegen den Leistungsbescheid kann der Versicherte Widerspruch beim Krankenhaus einlegen. Wird dem Widerspruch nicht abgeholfen hat das Krankenhaus einen Widerspruchsbescheid samt Rechtmittelbelehrung zu erstellen. Dieser Widerspruchsbescheid er&#246;ffnet dem Versicherten den Weg vor das Sozialgericht. Beklagter ist der Krankenhaustr&#228;ger. Das Gericht pr&#252;ft nicht nur den Zahlungsanspruch als solchen sondern auch die formelle Rechtm&#228;&#223;igkeit des Leistungsbescheids. Soweit die Klage des Versicherten erfolglos bleibt oder der Versicherte aus anderen Gr&#252;nden nicht zahlt, kann der Leistungsbescheid vollstreckt werden. Zust&#228;ndig daf&#252;r ist dann wieder die Krankenkasse.</p>
<p>F&#252;r die Durchf&#252;hrung des Inkassoverfahrens haben die DKG und der GKV Spitzenverband am 13.12.2010 eine Vereinbarung getroffen. Danach wird u.a. jedes Verwaltungsverfahren zum Einzug der Zuzahlung dem Krankenhaus mit 8,50 € verg&#252;tet.
</p>
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		</item>
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		<title>Umsatzsteuer auf OP-Vermietung (bis 2008)</title>
		<link>http://www.healthtax.de/2011/06/11/umsatzsteuer-auf-op-vermietung-bis-2007/</link>
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		<pubDate>Sat, 11 Jun 2011 12:41:56 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Klaus Karsten</dc:creator>
		
	<category>Steuerrecht</category>
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		<description><![CDATA[Die Zurverf&#252;gungstellung von Operationsr&#228;ume incl. Ausstattung durch eine bei den OPs mitwirkende An&#228;sthesistin wurde vom Finanzgericht Rheinland-Pfalz (Urteil vom 12.05.2011, 6 K 1128/09) als umsatzsteuerpflichtige Leistung eingestuft. Diese Entscheidung betrifft noch die gesetzliche Lage bis 2008 und ist nicht rechtskr&#228;ftig.
Das Gericht vertritt die Auffassung, dass die bis 2008 geltende Regelung der Umsatzsteuerfreiheit von Heilbehandlungen einer [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Zurverf&#252;gungstellung von Operationsr&#228;ume incl. Ausstattung durch eine bei den OPs mitwirkende An&#228;sthesistin wurde vom Finanzgericht Rheinland-Pfalz (Urteil vom 12.05.2011, 6 K 1128/09) als umsatzsteuerpflichtige Leistung eingestuft. Diese Entscheidung betrifft noch die gesetzliche Lage bis 2008 und ist nicht rechtskr&#228;ftig.</p>
<p>Das Gericht vertritt die Auffassung, dass die bis 2008 geltende Regelung der Umsatzsteuerfreiheit von Heilbehandlungen einer engen Auslegung bedarf. Danach seien nur die mit einem therapeutisch Ziel erfolgenden Heilbehandlungen umsatzsteuerfrei. Die &#220;berlassung des OPs samt Infrastruktur sei keine Heilbehandlung, auch wenn sie f&#252;r die eigentliche Heilbehandlung des operierenden Arztes unverzichtbar sei. Zwar sei die Leistung der An&#228;sthesistin als eng verbunden mit der Heilbehandlung des Operateurs zu beurteilen, doch sei dies umsatzsteuerlich bei Heilbehandlungen au&#223;erhalb von Krankenh&#228;usern und gleich gestellter Einrichtungen unerheblich.</p>
<p>Auch ein R&#252;ckgriff auf § 4 Nr.12 UStG sei nicht m&#246;glich, da die An&#228;sthesistin keine Vermietungsums&#228;tze erziele. Diese liegen nur dann vor, wenn der Vermieter dem Mieter das Recht einr&#228;umt &#252;ber die Mietsache so zu verfahren, als ob er selbst Eigent&#252;mer w&#228;re. Nach Gesamtw&#252;rdgigung der vorliegenden Umst&#228;nde sieht das Gericht die Vermietung des OPs nicht als die zentrale Leistung der An&#228;sthesistin an. Die Vermietung sei vielmehr nur als ein Mittel zur Durchf&#252;hrung der &#228;rztlichen Leistung anzusehen.</p>
<p>Nach alledem ist in den F&#228;llen, in denen der Operateur von der Krankenkasse auch die An&#228;sthesie-Leistung bezahlt bekommen und diese an den An&#228;sthesisten weiterleitet, die Gefahr, dass die Einnahmen von den Operateuren als umsatzsteuerpflichtig eingestuft werden, aktuell recht gro&#223;. Rechnet der An&#228;sthesist seine &#228;rztliche Leistung gegen&#252;ber der Krankenkasse selbst ab, w&#228;re nach Auffassung des Gerichts offenbar eine umsatzsteuerfreie &#220;berlassung des OPs denkbar. Erfolgt der operative Eingriff innerhalb eines integrierten Versorgungsvertrages d&#252;rfte in der OP-&#220;berlassung stets eine umsatzsteuerfrei Leistung anzunehmen sein.</p>
<p>Es bleibt nun abzuwarten, wie sich der BFH zu dieser Frage &#228;u&#223;ern wird.
</p>
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		<title>Umsatzsteuerfreiheit ambulanter Pflegeleistungen</title>
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		<pubDate>Sun, 01 May 2011 11:39:20 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Klaus Karsten</dc:creator>
		
	<category>Steuerrecht</category>
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		<description><![CDATA[Der Bundesfinanzhof hat durch Beschluss vom 2. M&#228;rz 2011 (Az.: XI R 47/07) dem Gerichtshof der Europ&#228;ischen Union Fragen zu den Voraussetzungen der Steuerfreiheit der Ums&#228;tze eines ambulanten Pflegedienstes vorgelegt.
Nach § 4 Nr. 16 Buchst. e UStG 1993 waren steuerfrei u.a. &#8220;die mit dem Betrieb &#8230; der Einrichtungen zur ambulanten Pflege kranker und pflegebed&#252;rftiger Personen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Bundesfinanzhof hat durch Beschluss vom 2. M&#228;rz 2011 (Az.: XI R 47/07) dem Gerichtshof der Europ&#228;ischen Union Fragen zu den Voraussetzungen der Steuerfreiheit der Ums&#228;tze eines ambulanten Pflegedienstes vorgelegt.</p>
<p>Nach § 4 Nr. 16 Buchst. e UStG 1993 waren steuerfrei u.a. &#8220;die mit dem Betrieb &#8230; der Einrichtungen zur ambulanten Pflege kranker und pflegebed&#252;rftiger Personen eng verbundenen Ums&#228;tze, wenn bei Einrichtungen zur vor&#252;bergehenden Aufnahme pflegebed&#252;rftiger Personen und bei Einrichtungen zur ambulanten Pflege kranker und pflegebed&#252;rftiger Personen im vorangegangenen Kalenderjahr die Pflegekosten in mindestens zwei Drittel der F&#228;lle von den gesetzlichen Tr&#228;gern der Sozialversicherung oder Sozialhilfe ganz oder zum &#252;berwiegenden Teil getragen worden sind&#8221;.</p>
<p>Der BFH hat dem EuGH die Frage vorgelegt, ob diese Vorschrift mit dem Unionsrecht vereinbar ist und ob unter Ber&#252;cksichtigung des Grundsatzes der Neutralit&#228;t der Mehrwertsteuer f&#252;r die Antwort auf diese Frage von Bedeutung ist, dass der nationale Gesetzgeber dieselben Leistungen unter anderen Voraussetzungen als steuerfrei behandelt, wenn sie von amtlich anerkannten Verb&#228;nden der freien Wohlfahrtspflege und der freien Wohlfahrtspflege dienenden K&#246;rperschaften, Personenvereinigungen und Verm&#246;gensmassen, die einem Wohlfahrtsverband als Mitglied angeschlossen sind, ausgef&#252;hrt werden (§ 4 Nr. 18 UStG).</p>
<p>In dem vom BFH entschiedenen Fall hatte eine examinierte Krankenschwester ab Anfang 1993 einzelne Patienten selbst&#228;ndig ambulant gepflegt und zum 1. Juni 1993 einen ambulanten Pflegedienst angemeldet. Zum 1. Oktober 1993 wurde sie zu den Krankenkassen zugelassen. Von den Personen, die sie im gesamten Jahr 1993 behandelte, waren 68 % Privatzahler. Daraufhin versagte das Finanzamt (FA) die Steuerfreiheit der von der Kl&#228;gerin im Jahr 1993 erbrachten Leistungen. Die Steuerfreiheit f&#252;r die von der Kl&#228;gerin im Folgejahr erbrachten Leistungen nach § 4 Nr. 16 Buchst. e UStG versagte das FA, weil die Vorschrift auf die Verh&#228;ltnisse des Vorjahres abstelle.</p>
<p>Diese Entscheidung betrifft noch die bis 2009 geltende alte Gesetzesregelung. Dennoch hat sie auch Relevanz f&#252;r die aktuelle umsatzsteuerliche Einstufung von ambulanten Pflegeunternehmen. Nach dem aktuellen § 4 Nr.16 UStG sind Pflegedienstleistungen nur dann von der Umsatzsteuer befreit, wenn das Pflegeunternehmen Vertr&#228;ge mit den Tr&#228;gern der Sozialversicherungen abgeschlossen (z.B. Versorgungsvertr&#228;ge &#252;ber h&#228;usliche Krankenpflege, § 132a SGB V, § 77 SGB XI; Vertr&#228;ge &#252;ber Haushaltshilfen und Leistungen zur Kinderbetreuung, § 42 SGB VII)  oder eine Anerkennung (z.B. Anerkennung als Behindertenwerkstatt, § 142 SGB IX) hat. Fehlen Vertr&#228;ge und eine Anerkennung, m&#252;ssen mindestens 40% der F&#228;lle durch Tr&#228;ger der gesetzlichen Sozialversicherung verg&#252;tet werden, um die Umsatzsteuerfreiheit in Anspruch nehmen zu k&#246;nnen.</p>
<p>Da Pflegeleistungen von juristischen Personen des &#246;ffentlichen Rechts stets umsatzsteuerfrei sind, stellt sich auch nach aktueller Rechtslage die Frage, ob diese Umsatzsteuerfreiheit aus Gr&#252;nden der Wettbewerbsneutralit&#228;t der Umsatzsteuer nicht auch f&#252;r Pflegeunternehmen geltend muss, die die genannten Voraussetzungen f&#252;r private Pflegeunternehmen nicht erf&#252;llen.
</p>
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