erstellt am 26. April 2011 von RA Klaus Karsten
Abberufung nur bei Neubestellung eines Geschäftsführers
Der Beschluss des alleinigen Gesellschafters einer GmbH über seine eigene Abberufung als alleiniger Geschäftsführer ist - ebenso wie die Amtsniederlegung - regelmäßig rechtsmissbräuchlich und daher unwirksam, wenn er nicht zugleich einen neuen Geschäftsführer bestellt.
Insoweit ist Grund für die Missbilligung einer Amtsniederlegung die Zurückstellung überwiegender Interessen anderer Beteiligter durch den Versuch, sich der freiwillig übernommenen Verantwortung […]