erstellt am 19. Februar 2012 von RA Klaus Karsten
Betriebsprüfung und ärztliche Pflicht zur Verschwiegenheit
In einem Urteil vom 16.11.2011 (Az.: 4 K 4819/08) hat sich das FG Baden-Württemberg mit der Frage befasst, ob dem Finanzamt im Rahmen einer Betriebsprüfung steuerliche Datensätze zu überlassen sind, in denen sich auch Patientennamen befinden.
Das Finanzgericht hat nochmals deutlich gemacht, dass ein Steuerpflichtiger seine Datenerfassung so zu organisieren hat, dass er zum einen seinen steuerlichen Mitwirkungspflichten nachkommen kann und zum anderen seine Verpflichtung zur Verschwiegenheit nicht verletzt. Würde sich der Steuerpflichtige auf Grund der fehlenden Trennung der geschützten Daten von den steuerlich zu offenbarenden Daten auf seine Pflicht zur Verschwiegenheit gegenüber dem Fiskus berufen können, würde eine Betriebsprüfung faktisch ins Leere laufen.