erstellt am 16. Januar 2012 von RA Klaus Karsten

Vorsteuerabzug und Rechnungskorrektur

Wird von der Finanzverwaltung eine Rechnung mit Umsatzsteuerausweis formal beanstandet, kann diese Rechnung vom Aussteller entsprechend korrigiert werden. Der Vorsteuerabzug wird von der Finanzverwaltung erst in dem Monat akzeptiert, in dem die einwandfreie (korrigierte) Rechnung vorliegt. Der Vorsteuerabzug wird also erst verneint und dann später wieder akzeptiert. Der wirtschaftliche Nachteil für den Steuerpflichtigen liegt in der Verzinsung des Vorsteuerbetrags.

Der EuGH öffnet mit seiner Entscheidung vom 15.07.2010 (C 368/09) einen neuen Argumentationsweg, die Rechnungskorrektur auf den Zeitpunkt der ursprünglichen Ausstellung wirken zu lassen und damit die Verzinsung zu vermeiden. 

In jener Entscheidung erklärt der EuGH, dass die Verweigerung des Vorsteuerabzugs dann nicht gerechtfertigt ist, wenn auf der ursprünglichen Rechnung ein fehlerhaftes Leistungsdatum angegeben worden war und die korrigierte Rechnung nicht mit einer fortlaufenden Nummer versehen worden ist. Soweit die tatsächlichen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug vorgelegen haben und die korrigierte Rechnung vor Erlass einer Entscheidung des Finanzamts diesem zugeleitet worden ist, ist der Vorsteuerabzug zu gewähren.

Aus der Entscheidung wird deutlich, dass es hier nur im den Grundsatz des Vorsteuerabzugs geht und nicht explizit um den Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs. Jedoch kann die Entscheidung dahin gehend ausgelegt werden, dass es dem EuGH in erster Linie um das tatsächliche Vorliegen der Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug geht und nicht darum, zu welchem Zeitpunkt alle formellen Anforderungen an die Geltendmachung des Vorsteuerabzugs vorgelegen haben. Der Schwerpunkt des EuGH liegt also weiterhin darauf, dass die Umsatzsteuer für den Unternehmer neutral sein muss und die formellen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug dieser Neutralität zu dienen haben. Insoweit würde eine Verzinsung eines an sich bestehenden Vorsteuerabzugsbetrags diese Neutralität in Frage stellen.

Die Finanzverwaltung hält im Übrigen weiterhin an der bisherigen Rechtsauffassung fest.

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