erstellt am 21. Juni 2010 von RA Klaus Karsten

Umsatzsteuer in Praxiskliniken

Grundsätzlich sind nach der europäischen Umsatzsteuersystematik alle unternehmerischen Umsätze umsatzsteuerpflichtig. Nur soweit die Gesetze eine Ausnahme vorsehen, tritt für die betreffenden Umsätze die Umsatzsteuerfreiheit ein.
Umsatzsteuerfreiheit der Heilbehandlungen
Eine solche Ausnahme gilt nach dem neuen § 4 Nr.14 UStG für ärztliche Heilbehandlungen. Der Begriff der Heilbehandlung umfasst Vorbeugung, Diagnose, Behandlung von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen von gesetzlich und privat Versicherten. Auf die Wirtschaftlichkeit der Leistung kommt es umsatzsteuerlich nicht an (IGeL-Leistungen).
Nach der aktuellen Gesetzeslage sind auch die in einer Praxisklinik vorgenommenen Heilbehandlungen sowie die damit eng verbundenen Umsätze umsatzsteuerfrei. Soweit also ein angestellter Arzt der Praxisklinik tätig wird, ist der sich daraus ergebende Umsatz umsatzsteuerfrei.
Eng mit der Heilbehandlung sind die Umsätze dann verbunden, wenn sie keinen eigenen Zweck erfüllen, sondern nur ein Mittel sind, um die Hauptleistung (= ärztliche Tätigkeit) unter optimalen Bedingungen in Anspruch nehmen zu können. Diese Umsätze müssen typischer weise und laufend im üblichen Praxisklinikbetrieb vorkommen. Sie dürfen nicht in erster Linie dazu dienen, der Praxis zusätzliche Einnahmen zu verschaffen.
Umsatzsteuerfreiheit der OP-Vermie-tung und Personalgestellung
Zu den mit den Heilbehandlungen in einer Praxisklinik eng verbundenen Um-sätzen gehört insbesondere die Überlassung von Räumen und Einrichtungen sowie die Gestellung von Klinikpersonal an Ärzte für deren umsatzstreuerfreie Heilbehandlungen. Ebenfalls eng verbundene Umsätze ist die Gestellung von Ärzten und medizinischem Hilfspersonal an mit der Praxisklinik vergleichbare Einrichtungen zur umsatzsteuerfreien Heilbehandlung.
Grenzen der Umsatzsteuerfreiheit
Nicht zu den umsatzsteuerfreien Heilbehandlungen gehören ärztliche Behandlungen, die nicht der Vorbeugung, Diagnose und Behandlung von Krankheiten dienen, z.B. kosmetische Operationen ohne medizinische Indikation. Hier hat der Arzt auf der Rechnung an den Patienten 19% USt auszuweisen.
Werden in einer Praxisklinik derartige Behandlungen und Eingriffe vorgenommen, müssen auch die damit eng verbundenen Umsätze der Praxisklinik mit 19% USt ausgewiesen werden. Zum korrekten Umsatzsteuerausweis hat die Praxisklinik gegenüber dem bei ihr tätigen Operateur einen Auskunftsanspruch. Je nach vereinbarter Abrechnungsart hat der Operateur der Praxisklinik mitzuteilen, wie viel der von ihm genutzten OP-Zeit für umsatzsteuerpflichtige Umsätze verwandt worden ist.
In der Buchhaltung der Praxisklinik sind die umsatzsteuerfreien Umsätze von den umsatzsteuerpflichtigen zu trennen. So kann die abzuführende Umsatzsteuer relativ einfach ausgerechnet werden.
Möglichkeit zum Vorsteuerabzug
Im Gegenzug kann die Praxisklinik natürlich auch die anteilige Vorsteuer für die getätigten Investitionen vom Finanzamt erstattet bekommen.
Dies vorausschickend kann die Erzielung umsatzsteuerpflichtiger Einnahmen ein durchaus interessantes Mittel zur steuerlichen Optimierung sein.
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