erstellt am 10. April 2010 von RA Klaus Karsten

Umsatzsteuerpflicht von IGeL-Leistungen

Das Jahressteuergesetz 2009 hat die umsatzsteuerliche Erfassung von Heilbehandlungen neu geregelt. Davon betroffen sind auch die sog. IGeL-Leistungen.
Das Umsatzsteuergesetz bestimmt in § 4 Nr.14, dass ärztliche Heilbehandlungen umsatzsteuerfrei sind. Diese Regelung stellt nicht darauf ab, ob es sich um die Behandlung von gesetzlich Versicherten oder von Privatversicherten handelt. Auch stimmt der Begriff der Heilbehandlung nicht mit dem Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen überein.
Entscheidend für die Umsatzsteuerfreiheit ist allein, dass die fragliche ärztliche Leistungen der Diagnose und Behandlung von Erkrankungen dienen. Die Leistungen müssen also ein konkretes therapeutisches Ziel haben. Ob diese medizinisch notwendig oder der Krankheit angemessen sind, ist für die umsatzsteuerliche Einstufung unerheblich. Ebenso ist unerheblich, ob die fragliche Leistung wissenschaftlich anerkannt ist. Den Therapiezweck hat der Arzt gegebenenfalls zu belegen.
Dies vorausschickend sind auch IGeL-Leis-tungen grundsätzlich umsatzsteuerfrei, wenn sie ein konkretes therapeutisches Ziel verfolgen. Dies gilt auch für Vorsorgeuntersuchungen.
Eine Grauzone beginnt, dort, wo ohne konkreten Anlass ein medizinisches check-up  durchgeführt wird oder die Verbesserung des allgemeinen Wohlbefindens im Vordergrund steht.
Umsatzsteuerpflichtig sind z.B. die folgenden Leistungen:
- Psychologische Tauglichkeitstests
- Alkohol– und Drogentests
- Gutachtenerstellung, insbesondere zur Pflegebedürftigkeit
- Heilfastenkurse
Ungeachtet dieses Einstufung kann auf den Ausweis und die Abführung der Umsatzsteuerverzichtet werden, wenn die umsatzsteuerliche Kleinunternehmerregelung angewendet wird. Danach dürfen die umsatzsteuerpflichtigen Umsätze in einem Kalenderjahr nicht  über 17.500 € liegen.

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