erstellt am 22. Januar 2010 von RA Klaus Karsten

Erstattung von Behandlungskosten in Eilfällen nach § 25 SGB XII

Soweit es die Hilfe zum Lebensunterhalt betrifft, kann eine hilfebedürftige Person grundsätzlich entweder Leistungen nach dem SGB-II oder Sozialhilfe nach dem SGB-XII beziehen.
Die Nothilfe in Form der Hilfe zur Gesundheit fällt aber bereits begrifflich nicht unter diese Konkurrenzen. So kann ein Krankenhaus das Nothilfe leistet selbst dann eine Kostenerstattung nach der Sozialhilfenorm geltend machen, wenn der Hilfebedürftige zwar Leistungen nach dem SGB-II beziehen könnte, den entsprechenden Antrag auf die Leistungen aber (noch) nicht gestellt hat. Dies steht der Anspruchsberechtigung des Nothilfe leistenden Krankenhauses nicht entgegen.
Voraussetzung für den Kostenerstattungsanspruch bei geltend gemachter Nothilfe ist allerdings, dass tatsächlich ein Eilfall vorgelegen hat. Daher hat das Gericht zu dieser Voraussetzung auch notwendigerweise ausreichende Feststellungen zu treffen (BSG vom 19.05.2009, B 8 SO 4/08 R).

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