erstellt am 13. September 2009 von RA Klaus Karsten

§ 73d SGB V - Verordnung besonderer Arzneimittel

§ 73d SGB V bezweckt für Spezialpräparate mit hohen Jahrestherapiekosten oder mit erheblichem Risikopotential eine Einschränkung der Verordnungsfähigkeit durch ein Zweitmeinungsverfahren.
Zweitmeinungsverfahren
Grundsätzlich entscheidet der Vertragsarzt durch seine Verordnung, welches Fertigarzneimittel der Apotheker abzugeben und die Krankenkasse zu bezahlen hat. Zugleich haftet er für die Wirtschaftlichkeit seiner Verordnung. § 73d SGB V macht die Verordnung besonderer Arzneimittel von der vorherigen Abstimmung mit einem Arzt für besondere Arzneimitteltherapie abhängig.
Die von dem Zweitmeinungsverfahren betroffenen Arzneimittel werden vom Gemeinsamen Bundesausschuss nach weiter gehenden Details festgelegt. (Anlage XI zur Arzneimittelrichtlinie). Es soll sich dabei um Spezialpräparate handeln, deren besondere Wirkungsweise hinsichtlich der Patientensicherheit und des Therapieerfolgs eine besondere Fachkenntnis erfordern. Als Beispiel nennt der Gesetzgeber in seiner Gesetzesbegründung gentechnisch entwickelte und biotechnologisch hergestellte Arzneimittel und neue Arzneimitteltherapien zur Behandlung von Autoimmun– und Tumorerkrankungen.
Abstimmungsverfahren
Die Einzelheiten des Abstimmungsverfahrens  hat der Gemeinsame Bundesausschuss in seiner Sitzung vom 16. Oktober 2008 beschlossen. Die Richtlinie ist am 1. April 2009 in Kraft getreten.
Danach findet das Verfahren nur statt, wenn der betreffende Patient zuvor seine Zustimmung gegeben hat. Der verordnende Arzt zeigt dem prüfenden Arzt über ein Formular die beabsichtigte Versorgung bzw. Therapie an. Die prüfende Arzt hat innerhalb von 10 Werktagen seine Antwort zu geben, ob er der Verordnung zustimmt. Von der Stellungnahme darf der behandelnde Arzt nur in begründeten Ausnahmefällen abweichen. Auf das damit verbundene Haftungsrisiko für den behandelnden Arzt muss sicherlich nicht ausführlicher eingegangen werden.
In Notfällen ist die Verordnung auch ohne vorherige Abstimmung möglich. Doch hat der behandelnde Arzt das Abstimmungsverfahren unverzüglich einzuleiten.
Die Einhaltung des Abstimmungsverfahrens hat gebührentechnisch zur Folge, dass die Verordnungen als Praxisbesonderheiten bei der Wirtschaftlichkeitsprüfung berücksichtigt werden.
Das Erfordernis des Abstimmungsverfahrens betrifft alle Ärzte, egal ab sie im Krankenhaus angestellt oder als niedergelassene Vertragsärzte tätig sind.
Ärzte für Arzneimitteltherapie
Die Ärzte für besondere Arzneimitteltherapie werden von der Kassenärztlichen Vereinigung benannt. Sie müssen die, in der Arzneimittelrichtlinie enthaltenen fachlichen Voraussetzungen erfüllen, an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen (Ermächtigung ist ausreichend) und haben ihre Beziehungen zu der pharmazeutischen Industrie offen zu legen.
Soweit eine Einigung zwischen den Krankenkassenverbänden und der Kassenärztlichen Vereinigung nicht erreicht wird, können die Krankenkassenverbände entsprechende Stellen in eigener Verantwortung ausschreiben und einzelvertraglich vergeben. Diese Verträge dürfen nur für die Dauer von zwei Kalenderjahren abgeschlossen werden und sind der KÄV binnen zwei Monaten nach Vertragsbeginn anzuzeigen.

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