erstellt am 13. September 2009 von RA Klaus Karsten
§ 73d SGB V - Verordnung besonderer Arzneimittel
§ 73d SGB V bezweckt für Spezialpräparate mit hohen Jahrestherapiekosten oder mit erheblichem Risikopotential eine Einschränkung der Verordnungsfähigkeit durch ein Zweitmeinungsverfahren.
Zweitmeinungsverfahren
Grundsätzlich entscheidet der Vertragsarzt durch seine Verordnung, welches Fertigarzneimittel der Apotheker abzugeben und die Krankenkasse zu bezahlen hat. Zugleich haftet er für die Wirtschaftlichkeit seiner Verordnung. § 73d SGB V macht die Verordnung besonderer Arzneimittel […]