erstellt am 25. August 2009 von RA Klaus Karsten

Datenverarbeitung durch Dritte nach 15. AMG-Novelle

Das BSG hatte in einer Entscheidung vom  10.12.2008 die Weitergabe und Verarbeitung von Daten gesetzlich versicherter Patienten durch Dritte als nicht gesetzeskonform dargestellt. Bis zum Ende der am 30.06.2009 auslaufenden Übergangsregelung durften jedoch die Daten zu Abrechnungszwecken weiter geleitet werden.
In der 15. AMG-Novelle sind die §§ 120 und 295 SGB V geändert worden. Danach dürfen Krankenhäuser nunmehr zur Abrechnung ambulante Notfälle Dritte einschalten, § 120 (6) SGB V. Auch die Abrechnung von Versorgungsmodellen nach §§ 73b, 73c und 140a SGB V darf unter Einschaltung von Dritten erfolgen, § 295 (1b) SGB V.
Die anderen ambulanten Leistungen gegenüber gesetzlich Versicherten sind nunmehr im eigenen Haus abzurechnen oder in anonymisierter Form den Abrechnungsstellen zur Verfügung zu stellen.
Ob die für das kommende Jahr angekündigte grundlegende Änderung der Abrechnungsmodalitäten kommt, bleibt abzuwarten.

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