erstellt am 21. Juli 2009 von RA Klaus Karsten

Fortbildungsvereinbarung mit Mitarbeitern

Vereinbarungen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern über die Kostenübernahme von Fortbildungen und gleichzeitiger Bindung des Arbeitnehmers an den Betrieb sind gesetzlich nicht geregelt und bergen erhebliche Risiken.
Vielfach vereinbaren Arbeitgeber mit Mitarbeitern, dass der Arbeitgeber die Kosten für eine Fortbildung des Mitarbeiters übernimmt. Im Gegenzug wird vom Mitarbeiter erwartet, dass diese für einen gewissen Zeitraum auf das Recht zur ordentlichen Kündigung des Arbeitsvertrages verzichtet. Kündigt der Arbeitnehmer dennoch, so hat er dem Arbeitgeber die bezahlten Fortbildungskosten zu ersetzen.
Fraglich ist bei solchen Sachverhalten häufig, wie lange die Bindungswirkung für die geförderten Arbeitnehmer sein darf.. Der Arbeitgeber will natürlich die Vorteile der von ihm bezahlten Ausbildung möglichst lange nutzen, während der Arbeitnehmer eine möglichst kurze Einengung seines Kündigungsrechts anstrebt. Hier ist ein Ausgleich zu finden.
Enthält der mehrfach vom Arbeitgeber verwendete Arbeitsvertrag eine derartige Klausel, so ist grundsätzlich das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen anzuwenden. Die Bestimmungen über die unangemessene Benachteiligung des Mitarbeiters sind hier die Grenze der vereinbarungsfähigen Bindungsdauer. Liegt kein formularmäßiger Vertrag vor, sondern eine individuell geschlossene Vereinbarung, ergibt sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben die Grenze der Bindungswirkung.
Die Rechtsprechung hat dazu Grundsätze entwickelt. Danach ist bei einer Fortbildungsdauer von bis zu einem Monat ohne Verpflichtung zur Arbeitsleistung unter Fortzahlung der Bezüge eine Bindungsdauer von bis zu sechs Monaten zulässig. Eine Fortbildungsdauer von bis zu zwei Monaten rechtfertigt eine Bindung von einem Jahr und eine Fortbildungsdauer von bis zu vier Monaten eine Bindung von zwei Jahren.
Abweichungen von diesen Fristen sind jedoch möglich. So kann eine verhältnismäßig lange Bindung auch bei einer kürzeren Ausbildung gerechtfertigt sein, wenn der Arbeitgeber ganz erhebliche Mittel aufgewendet hat oder die Teilnahme an die Fortbildung dem Arbeitnehmer überdurchschnittlich große Vorteile bringt.
Formulierungshinweise
Klare vertragliche Regelungen über die zulässige Bindungsdauer gibt es also nicht. Deutlich dürfte jedoch sein, dass bei kurzen Fortbildungen von wenigen Tagen keine oder nur eine sehr kurze Bindungsdauer in Betracht kommt.
Wichtig ist weiterhin, dass die vertragliche Vereinbarung über die bezahlte Fortbildung nicht im Arbeitsvertrag enthalten ist. Vorteilhaft für den Arbeitgeber ist die individuelle Vereinbarung über die Kostenübernahme. Auf diesem Weg finden die strengeren AGB-Bestimmungen keine Anwendung.
Die Zusage der Kostenübernahme kann textlich mit der grundsätzlichen Zusage eine Bindung verbunden werden. Die Dauer der Bindung sollte jedoch getrennt und gesondert formuliert werden. In den Schlussbestimmungen sollte die Regelung enthalten sein, dass die Unwirksamkeit einer Bestimmung die Wirksamkeit der anderen Bestimmungen nicht berührt. Im Fall er Unwirksamkeit der Bindungsdauer wird dann jedenfalls nicht die Wirksamkeit der grundsätzlichen Erstattungspflicht in Frage gestellt.
Aus gegebenem Anlass sollten die bereits vorhandenen Vereinbarungen geprüft und gegebenenfalls geändert werden.

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