erstellt am 18. Mai 2009 von RA Klaus Karsten
Gemeinnützigkeit und JStG 2009
Im Jahresstreuergesetz 2009 sind auch einige Änderungen der Abgabenordnung enthalten, die insbesondere die steuerbegünstigten Zwecke von Unternehmen betreffen.
1. Grundlagen der Steuerbegünstigung
Der Grundsatz der Steuerbegünstigung in § 51 AO wird neu formuliert und europarechtskonform ausgestaltet. Zugleich wird die Steuerbegünstigung von extremistischen Vereinigungen ausgeschlossen.
Der bisherige Text des § 51 wird zum Abs. 1 des neuen § 51 AO. In Absatz zwei sind steuerbegünstigte Zwecke auch dann anzuerkennen, wenn diese im Ausland verwirklicht und zugleich natürliche Personen im Inland gefördert werden oder die Tätigkeit der Körperschaft neben den steuerbegünstigten Zwecken auch zum Ansehen der Bundesrepublik im Ausland beitragen kann.
In Absatz 3 wird festgelegt, dass die Steuerbegünstigung zudem voraussetzt, dass die Körperschaft nach Satzung und bei ihrer tatsächlichen Geschäftsführung keine Bestrebungen i.S.d. § 4 BVerfSchG fördert. Zu solchen verbotenen Bestrebungen gehören u.a. die Bestrebungen, die Funktionsfähigkeit der Einrichtungen von Bund und Ländern zu beeinträchtigen oder Verfassungsgrundsätze zu beseitigen. Bei Körperschaften, die als extremistisch eingestuft worden sind, gilt die widerlegbare Vermutung, dass sie diese Bestrebungen fördern und damit nicht steuerbegünstigt sind.
2. Satzungsinhalt
Nach § 60 (1) AO muss der Satzungsinhalt der steuerbegünstigten Körperschaften so präzise sein, dass geprüft werden kann, ob die satzungsmäßigen Voraussetzungen für die Steuerbegünstigung vorliegen. Dazu gibt der Gesetzgeber als Anlage 1 zum § 60 nunmehr eine steuerlich orientierte Mustersatzung heraus, deren Inhalte in den Satzungen der steuerbegünstigten Körperschaften enthalten sein müssen. Nennenswerte Neuerungen sind in diesen Formulierungen der Mustersatzung nicht enthalten.
In § 1 sind die steuerbegünstigten Zwecke anzugeben sowie die Art und Weise deren Verwirklichung.
§ 2 verlangt das Bekenntnis zur selbstlosen Tätigkeit
§ 3 bestimmt, dass die Mittel der Körperschaft nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden dürfen. Im Falle einer gGmbH dürfen keine Gewinnanteile ausgeschüttet werden und die Gesellschafter dürfen bei Ausscheiden oder Auflösung lediglich ihre eingezahlten Kapitalanteile oder den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück erhalten.
§ 4 ergänzt die vorstehende Vorschrift dergestalt, dass keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden darf.
Im § 5 ist zu regeln, welche juristische Person des öffentlichen Rechts oder welche steuerbegünstigte Körperschaft das Vermögen der Körperschaft bei deren Auflösung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke erhalten soll.
3. Resumee
Trotz dieser Neuerungen und Konkretisierungen dürfte in den meisten Fällen kein Handlungsbedarf entstehen. Allerdings sollten die Vorgaben des Fiskus für die Satzung Anlass sein, sich nochmals zu vergewissern, ob die vorliegende Satzung den gesetzlichen Anforderungen entspricht.