erstellt am 18. Mai 2009 von RA Klaus Karsten
Einsicht in Patientenunterlagen durch Erben
Ein Anspruch auf Einsichtnahme in die Patientenunterlagen des Krankenhauses ist grundsätzlich höchstpersönlich und kann nicht vererbt werden. Allerdings beinhaltet der Anspruch auf Akteneinsicht auch eine vermögensrechtliche Komponente, die auf die Erben übergehen kann. Dieser vermögensrechtliche Einschlag ergibt sich daraus, dass die Kenntnis der Krankenunterlagen der Klärung von vermögensrechtlichen Ansprüchen dienstbar gemacht werden kann. Erben können also die Einsicht in die Krankenunterlagen des Erblassers beanspruchen, um z.B. Schadenersatzansprüche wegen möglicher Behandlungsfehler geltend machen zu können. Dabei ist es ausreichend, wenn solche Ansprüche nicht von vornherein ausgeschlossen sind.
Zu beachten ist aber auch die ärztliche Verschwiegenheitspflicht, die über den Tod des Patienten hinaus Fortbestand hat. Der Arzt hat gewissenhaft zu prüfen, ob Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Verstorbene die - eventuell auch teilweise - Offenlegung der Krankenunterlagen gegenüber den Hinterbliebenen mutmaßlich gebilligt hätte. Es kann regelmäßig angenommen werden, dass der Verstorbene die Verfolgung etwaiger Schadensersatzansprüche wegen vermuteter Behandlungsfehlern billigen würde. Der Arzt hat gegebenenfalls seine Gesichtspunkte darzulegen, nach denen er sich gehindert sieht, Einsicht in die Krankenunterlagen zu gewähren. Sind die vom Arzt vorgetragenen Gründe nachvollziehbar, so ist seine Pflicht zur Verschwiegenheit der Vorrang vor dem vermögensrechtlichen Anspruch auf Einsichtnahme einzuräumen (OLG München vom 09.10.2008, 1 U 2500/08).