erstellt am 20. März 2009 von RA Klaus Karsten

Neuregelung des USt-Pflicht von Heilbehandlungen

In Art. 7 des Gesetzes werden auch Bestimmungen des UStG geändert. Hintergrund dieser Änderung war die Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie der EU vom 28.11.2006. Diese Richtlinie enthält auch Vorgaben für den Umfang einer Umsatzsteuerbefreiung für Heilbehandlungen im weiteren Sinne.
Unverändert sind die zentralen Leistungen niedergelassener Ärzte nach § 4 Nr. 14a UStG von der Umsatzsteuer befreit. Zu diesen Leistungen gehören alle Tätigkeiten, die der Vorbeugung, Diagnose, Behandlung und Heilung  von Krankheiten und Gesundheitsstörungen dienen. Davon umfasst sind auch die Tätigkeiten, die im Rahmen einer hausärztlichen Versorgung (§ 73a SGB V) oder einer besonderen ambulanten Behandlung (§ 73c SGB V) erbracht werden. Weiterhin sind jedoch z.B. die Gutachtenerstellung und die die Vortragstätigkeit von niedergelassenen Ärzten der Umsatzsteuer zu unterwerfen.
In § 4 Nr.14b UStG sind nunmehr die Befreiungstatbestände geregelt, bei denen Heilbehandlungen in einem institutionellen Umfeld erbracht werden, wie z.B. einem Krankenhaus. Unter diese Befreiungsvorschrift fallen nicht nur die Medizinischen Versorgungszentren sondern auch Praxiskliniken. Auf  die Behandlung einer Mindestzahl von Kassenpatienten kommt es nicht mehr an. Auch die Frage, ob das Krankenhaus steuerbegünstigt ist oder nicht, muss nicht mehr beantwortet werden.
Umsatzsteuerfrei sind auch die mit der Heilbehandlung eng verbundenen Umsätze. Eng verbunden sind die Umsätze dann, wenn sie keinen eigenen Zweck erfüllen, sondern nur ein Mittel sind, um die Hauptleistung (= ärztliche Tätigkeit) unter optimalen Bedingungen in Anspruch nehmen zu können. Diese Umsätze müssen typischer weise und laufend im üblichen Geschäftsbetrieb vorkommen. Entscheidend ist dabei die Beurteilung des Einzelfalls.
Hintergrund der alten wie der neuen Regelung über die Umsatzsteuerbefreiung medizinischer Leistungen ist das Ziel des Gesetzgebers die gesetzlichen Krankenkassen von der Umsatzsteuer zu entlasten. Insoweit sollen auch nur die Umsätze steuerfrei sein, die von den gesetzlichen Krankenkassen bezahlt werden müssen.
Der guten Ordnung halber werden nunmehr die schon bestehenden Regelungen der Finanzverwaltung zur Umsatzsteuerfreiheit von Leistungen innerhalb der integrierten Versorgung gesetzlich fixiert. Nach § 4 Nr. 14c UStG sind Leistungen von Leistungserbringern im Rahmen der Modelle zur integrierten Versorgung umsatzsteuerfrei. Dies betrifft insbesondere Managementgesellschaften, die eine medizinische Versorgung durch die Einschaltung entsprechend qualifizierter Leistungserbringer erbringen. Wie bisher werden administrative Aufgaben innerhalb der integrierten Versorgung nicht von der Umsatzsteuerfreiheit erfasst.

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