erstellt am 8. Juli 2008 von RA Klaus Karsten
Gewerbliche Infizierung freiberuflicher Einkünfte
Die gewerbliche Infektion freiberuflicher Einkünfte von Ärzten kann zu ungeplanten Steuernachforderungen führen.
Ein Berechnungsbeispiel: Der Praxisumsatz beträgt 200.000 Euro und der Gewinn 70.000 Euro. Der gewerbliche Umsatzanteil von 3.000 Euro führt zu einem gewerblichen Gewinn von 70.000 Euro. Der Arzt hat also bei einem Hebesatz von 420% Gewerbesteuer in Höhe von 10.290 Euro an die Kommune zu bezahlen. Allerdings kann sich der Arzt davon einen Teilbetrag in Höhe von 9.310 Euro auf seine Einkommensteuerzahlung anrechnen lassen.
Da gewerbliche Handlungen bei Ärzten in geringem Umfang häufig nicht zu vermeiden sind, hat der Fiskus eine Bagatellgrenze eingeführt. Erst wenn die gewerblichen Umsätze mehr als 1,25% der Gesamtumsätze betragen, sind die gesamten ärztlichen Umsätze gewerblicher Natur. Im vorstehenden Beispiel hätten gewerbliche Umsätze bis zu 2.500 Euro noch keine gewerbliche Infektion ausgelöst.
Durch die in der integrierten Versorgung gewollte Zusammenführung verschiedener Behandlungsteile, werden auch in diesen Modellen häufig freiberufliche mit gewerblichen Tätigkeitselementen vermischt. Insbesondere dann, wenn Komplexpauschalen vereinbart worden sind und der Arzt Medikamente oder Heil- und Hilfsmittel beschaffen und im Rahmen der Behandlung an den Patienten abgeben muss, liegt die Gewerblichkeit der Tätigkeit nahe.
In jedem Fall ist zunächst zu prüfen, ob die Bagatellgrenze überschritten worden ist. Zur Berechnung dieser Grenze wird der Gesamtumsatz dem Umsatzanteil der Fallpauschalen, der auf die Abgabe von Medikamenten und Hilfsmitteln entfällt, gegenüber gestellt. Dabei werden die Einkaufspreise zu Grunde gelegt, da der Fiskus davon ausgeht, dass der Arzt weder mit den Medikamenten noch mit den Hilfsmitteln ein Gewinn erzielen will.
Eine solche finanzamtliche Berechnung mit den damit verbundenen Risiken lässt sich vermeiden, wenn in den i.-V.-Verträgen keine Pauschalen enthalten, sondern die einzelnen Leistungsbestandteile in ihrer Honorierung gesondert ausgewiesen und in der Praxisbuchhaltung auch gesondert erfasst werden.
Letztlich sieht die Finanzverwaltung in den Fällen keine gewerbliche Tätigkeit, wenn sich die ärztliche Tätigkeit und die Abgabe der Medikamente bzw. der Hilfsmittel derart bedingen und miteinander verflochten sind, dass die Durchführung der ärztlichen Tätigkeit ansonsten nicht möglich wäre. Eine solche Verknüpfung liegt z.B. bei der Verwendung von Implantaten vor. Diese, von der Finanzverwaltung nicht weiter konkretisierte Verknüpfung, bietet im Streitfall noch Möglichkeiten zur Argumentation gegen die gewerbliche Infizierung.
Nach alledem sollten im Rahmen der Vergütung von Leistungen im Rahmen der integrierten Versorgung die ärztlichen und sonstigen Leistungen deutlich voneinander getrennt werden.