erstellt am 13. Februar 2008 von RA Klaus Karsten
Anzeige des hälftigen Stammkapitalverlustes
Nach § 49 (3) GmbHG ist eine GmbH-Geschäftsführer verpflichtet, bei Verlust des hälftigen Stammkapitals eine Gesellschafterversammlung unverzüglich einzuberufen. Wer gegen diese Pflicht verstößt kann gemäß § 84 GmbHG mit bis zu drei Jahren Freiheitsentzug bestraft werden.
§ 49 (2) GmbHG begründet für die GmbH-Geschäftsführer die Pflicht, stets dann eine Gesellschafterversammlung einzuberufen, wenn es im Interesse der […]