erstellt am 4. Juli 2007 von RA Klaus Karsten
Die stille Gesellschaft als Finanzierungsinstrument
Eine steuerbegünstigte Körperschaft darf ihre Gewinne nicht an die Gesellschafter ausschütten. Über stille Gesellschaften lassen sich jedoch Investoren einbinden, die für ihre Investitionen auch Gewinne erhalten.
Als Preis für die steuerliche Privilegierung haben gemeinnützige Körperschaften ihre Mittel zeitnah und ausschließlich zu Satzungszwecken zu verwenden. Damit ist zunächst einmal deutlich, dass auch eine steuerbegünstigte Körperschaft selbstverständlich Gewinne […]